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Eine Kommune verletzt ihre Verkehrssicherungspflicht für einen Rodelhang in einem Stadtpark nicht, wenn nicht erwiesen ist, dass sie konkrete Kenntnis von der Nutzung des streitgegenständlichen Hanges zum Rodeln hatte und eine besondere Gefahrensituation (hier: durch eine im Schnee nicht sichtbare Mauer) nicht naheliegend war. Zudem kann ein grobes und weit überwiegendes Mitverschulden des Rodlers eine Haftung der Kommune ausschließen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |