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Strafverfahrensrechtliche Maßstäbe über die Rechtsfolgen von Mängeln der Beweiserhebung können nicht unbesehen auf das ordnungsrechtliche Fahrerlaubnisverfahren übertragen werden. Im Fahrerlaubnisrecht ist im Einzelfall zwischen dem Integritätsinteresse des Betroffenen und dem Gewicht der sonst zu beachtenden Belange abzuwägen, wobei diese Abwägung in aller Regel zu Lasten des Fahrerlaubnisinhabers ausfällt. Der Fortbestand einer zuvor festgestellten Fahrungeeignetheit wird im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren grundsätzlich angenommen, solange der materielle Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung aussteht, ohne Beachtung einer starren verfahrensrechtlichen Jahresfrist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |