|
Der Anspruch auf Ausgleich des Minderwerts beim Leasingvertrag stellt einen Erfüllungsanspruch dar, welcher der Regelverjährung gemäß § 195 BGB unterliegt und nicht von § 548 Abs. 1 BGB erfasst wird. Dem Ausgleich des Minderwertes steht keine steuerbare Leistung des Leasinggebers gegenüber, weshalb keine Umsatzsteuer geschuldet wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |