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Für die verkehrsmäßige Erschließung eines Grundstücks im Sinne des § 131 Abs. 1 BauGB ist regelmäßig dessen Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen ("Heranfahrenkönnen") erforderlich. Dies setzt voraus, dass auf der Fahrbahn einer öffentlichen Straße bis zur Höhe des Grundstücks mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen gefahren und von da ab das Grundstück betreten werden kann, wobei auf der Fahrbahn zumindest gehalten werden können und dürfen muss. Straßenverkehrsrechtliche Halteverbote sind dabei für die Beurteilung des Erschlossenseins beachtlich. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |