|
1. Nach Inkrafttreten der 3. EU-Führerscheinrichtlinie sprechen keine überzeugenden Gründe dafür, die Versagung der Anerkennung zusätzlich zu den dort genannten Voraussetzungen des Weiteren von einem zweifelsfrei aus Verlautbarungen des Ausstellerstaates hervorgehenden Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis abhängig zu machen. 2. Seit Inkrafttreten von Art. 11 der 3. EU-Führerscheinrichtlinie ist die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins - jedenfalls nach dem (deutschen) Wortlaut der Richtlinie - zwingend abzulehnen, wenn der Führerschein zuvor für das eigene Hoheitsgebiet eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen wurde. 3. Die Eintragung eines Sperrvermerks nach § 3 Abs. 2 Satz 2 StVG i.V.m. § 47 Abs. 2 FeV in den im EU-Ausland ausgestellten Führerschein setzt im Anwendungsbereich der 3. EU-Führerscheinrichtlinie keinen (konstitutiven) feststellenden Verwaltungsakt voraus. (Leitsätze des Gerichts) |