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Kommt ein Fahrzeug von der Fahrbahn ab und entstehen hierdurch Schäden, kann von einem Anscheinsbeweis zulasten des Fahrzeugführers ausgegangen werden. Die Grundsätze der Verfolgerfälle sind nicht anwendbar, wenn der Fahrzeugführer den Geschädigten im Zeitpunkt des Unfalls nicht mehr verfolgen wollte und die Verfolgungssituation bereits abgeschlossen war. Haftungshöchstbeträge nach § 12 StVG gelten nicht bei einer Verschuldenshaftung nach § 823 BGB. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |