Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 25.08.2010: Zur Kraftfahreignung bei Amphetaminkonsum; Anforderungen an den Nachweis unbewussten Drogenkonsums




Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Beschluss vom 25.08.2010 - 7 L 877/10) hat entschieden:

   Die Einnahme von Amphetamin schließt die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht. Schon der einmalige Konsum sog. harter Drogen ist ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen. Die bloße unsubstantiierte Behauptung unbewussten Konsums reicht nicht aus; es muss ein Lebenssachverhalt vorgetragen werden, der geeignet wäre, die Behauptung unbewussten Drogenkonsums im Einzelfall zu stützen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Konsum harter Drogen

Tenor:

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

2. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe:


Der sinngemäß gestellte Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 3424/10 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 2. August 2010 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen,

ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

Mit Rücksicht auf das Vorbringen in der Klage- und Antragsschrift ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Einnahme von Amphetamin die Kraftfahreignung unabhängig davon ausschließt, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV; vgl. auch: Nr. 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-Gladbach, Februar 2000). Schon der einmalige Konsum sog. harter Drogen ist ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen,

Soweit der Antragsteller vorträgt, er habe - jedenfalls aus eigenem Entschluss - keine Drogen konsumiert, gilt Folgendes:

Hätte der Antragsteller, wie er behauptet, das Amphetamin nicht bewusst konsumiert, so würde dies zwar seine generelle Kraftfahrtauglichkeit nicht ausschließen. Allerdings reicht insoweit die bloße unsubstantiierte Behauptung unbewussten Konsums nicht aus; entsprechendes gilt für den allgemeinen Erfahrungssatz, den der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers vorträgt, es geschehe "immer öfter, dass Menschen in Diskotheken oder anderen Lokalitäten unbemerkt ... unter Drogen gesetzt werden".

Es muss vielmehr ein Lebenssachverhalt vorgetragen werden, der geeignet wäre, die Behauptung unbewussten Drogenkonsums im Einzelfall zu stützen.

Das ist hier nicht ansatzweise der Fall. Der Antragsteller hat nicht einmal dargelegt, sich am fraglichen Tage in einer Umgebung/Gesellschaft aufgehalten zu haben, wo sich ein solcher Sachverhalt, bei dem Getränke verabreicht werden, zugetragen haben könnte.

Die Kammer geht vielmehr von bewusstem Amphetaminkonsum aus, so dass der Regelfall der Ziff. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 FeV gegeben ist.

Ein Ermessen steht dem Antragsgegner bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Angesichts dessen bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte, zumal er die Fahrerlaubnis beruflich nutzt. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen.

Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, den Nachweis der Drogenfreiheit in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV). Bloße ärztliche Kontrollergebnisse reichen hierfür nicht aus.

Angesichts dessen ist auch die Zwangsgeldandrohung nicht zu beanstanden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2010/7_L_877_10beschluss20100825.html - DE:VGGE:2010:0825.7L877.10.00

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