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Auch im gerichtlichen Ordnungswidrigkeitsverfahren gilt, dass die Begründung der Verfahrensrüge der Verletzung des § 81 a Abs. 2 StPO die genaue Angriffsrichtung des Widerspruchs erkennen lassen muss, der gegen die Verwertung der aufgrund der Blutentnahme gewonnenen Beweismittel erhoben worden ist. (Leitsätze des Gerichts) |