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Der Halter eines Traktorgespanns haftet vollumfänglich für die durch das Überrollen und die Tötung eines Hundes entstandenen Schäden, wenn er nicht den Beweis erbringt, dass der Unfall nicht durch sein Verschulden verursacht wurde und keine Anleinpflicht bestand. Ein Mitverschulden des Hundehalters wegen des Freilaufens des Hundes auf einem Feldweg ist nicht anzunehmen, da der Fahrer mit der gebotenen Aufmerksamkeit hätte fahren müssen. Ein Anspruch auf Schmerzensgeld wegen eines Schockschadens aufgrund der Tötung eines Hundes steht dem Halter nicht zu, da ein Hund rechtlich nicht als naher Angehöriger im Sinne der Voraussetzungen für Schockschäden gilt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |