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Der Geschädigte kann als erforderlichen Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig erachten darf, wobei er den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen hat. Der Tatrichter kann den "Normaltarif" grundsätzlich auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet des Geschädigten ermitteln. Einwendungen gegen die grundsätzliche Eignung des Schwacke-Automietpreisspiegels als Schätzgrundlage sind nur beachtlich, wenn sie auf den zu entscheidenden Fall bezogen sind und sich die geltend gemachten Mängel in erheblichem Umfang auswirken. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |