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Durch eine einvernehmlich durchgeführte Mängelbeseitigung erlischt das Recht des Käufers zum Rücktritt, nicht aber seine Ansprüche wegen anderer, ihm durch das vertragswidrige Verhalten des Verkäufers entstandener Nachteile, sofern die Einigung nicht ausdrücklich zur Abgeltung auch solcher Ansprüche erklärt wurde. Dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Erstattung vorgerichtlicher Anwalts- und Unterstellkosten, die durch die Pflichtverletzung des Verkäufers verursacht wurden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |