|
Der Geschädigte kann als Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf. Zur Bestimmung des Normaltarifs ist es grundsätzlich zulässig, in Ausübung tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO auf das gewichtete Mittel des "Schwacke-Automietpreis-Spiegels" zurückzugreifen. Die Eignung der Schwacke-Liste als Schätzungsgrundlage entfällt nicht, wenn die Beklagte nicht mit konkreten Tatsachen aufzeigt, dass die Schwacke-Liste keine geeignete Schätzungsgrundlage darstellt und die Fraunhofer-Liste aufgrund methodischer Nachteile die Schwacke-Liste nicht erschüttern kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |