Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Düsseldorf v. 29.07.2010: Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall: Erstattungsfähigkeit ortsüblicher Tarife bei Unfallanmietung




Das Amtsgericht Düsseldorf (Urteil vom 29.07.2010 - 52 C 4142/10) hat entschieden:

   Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls ist berechtigt, sich für die Dauer der Reparatur seines verunfallten Fahrzeuges ein Ersatzfahrzeug anzumieten. Die hierfür entstehenden Kosten sind Kosten der Schadensbehebung im Sinne des § 249 BGB. Der Geschädigte darf dabei nur solche Kosten entstehen lassen, die ein wirtschaftlich denkender Mensch auch dann aufwenden würde, wenn keine Einstandspflicht eines Dritten bestünde. Entsprechen die geltend gemachten Mietwagenkosten den ortsüblichen Tarifen bei einer Unfallanmietung und wird dem nicht widersprochen, sind sie erstattungsfähig.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nach einem Verkehrsunfall - Mietwagenkosten als Unfallschaden


Tenor:

hat das Amtsgericht Düsseldorf

im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 29.07.2010

durch den Richter am Amtsgericht X

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 428,82 € nebst Zinsen in Höhe

von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 8.7.2009

zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 428,82 €

Gründe:


Die Klage ist begründet.

Der Klägerin stehen aus dem Unfallereignis vom 8.5.2009 in X gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherin des Unfallverursachers X gemäß der §§ 7, 17 STVG i.V.m. § 115 VVG noch die geltend gemachten weiteren Mietwagenkosten von 428,82 € zu.

Die Schadensverursachung und vollständige Haftungspflicht der Beklagten steht nicht im Streit.

Soweit die Beklagte aber auf die Mietwagenkosten bisher nur einen Betrag von 536,38 geleistet hat, war dies nicht ausreichend um die Schadensersatzforderung der Klägerin vollständig zu befriedigen.

Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls ist berechtigt, sich für die Dauer der Reparatur seines verunfallten Fahrzeuges ein Ersatzfahrzeug anzumieten. Die hierfür entstehenden Kosten sind Kosten der Schadensbehebung im Sinne des § 249 BGB. Dabei darf der Geschädigte natürlich nur solche Kosten entstehen lassen, die ein wirtschaftlich denkender Mensch auch dann aufwenden würde, wenn keine Einstandspflicht eines Dritten bestünde.

Die Klägerin legt dar, dass die von ihr zugrunde gelegten Mietwagenkosten von insgesamt 965,20 € den ortsüblichen Tarifen bei einer Unfallanmietung entsprechen. Dem hat die Beklagte nicht widersprochen, sodass noch der mit der Klage geforderte Differenzbetrag offen ist.

Der Zinsanspruch ist gemäß der §§ 286, 288 BGB gerechtfertigt, die Beklagte befindet sich in Verzug.

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duesseldorf/ag_duesseldorf/j2010/52_C_4142_10urteil20100729.html - DE:AGD:2010:0729.52C4142.10.00

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