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Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls ist berechtigt, sich für die Dauer der Reparatur seines verunfallten Fahrzeuges ein Ersatzfahrzeug anzumieten. Die hierfür entstehenden Kosten sind Kosten der Schadensbehebung im Sinne des § 249 BGB. Der Geschädigte darf dabei nur solche Kosten entstehen lassen, die ein wirtschaftlich denkender Mensch auch dann aufwenden würde, wenn keine Einstandspflicht eines Dritten bestünde. Entsprechen die geltend gemachten Mietwagenkosten den ortsüblichen Tarifen bei einer Unfallanmietung und wird dem nicht widersprochen, sind sie erstattungsfähig. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |