|
Beweisschuldner im Sinne der Vorschusspflicht ist die Partei, die den Beweis angeboten hat, ohne Rücksicht auf die Beweislast. Wer die Anhörung des Sachverständigen beantragt, trägt daher insoweit die Vorschusslast, auch wenn das schriftliche Gutachten vom Gegner beantragt wurde. Eine HWS-Distorsion Grad II mit anschließender Chronifizierung kann kausal auf ein Verkehrsunfallereignis zurückzuführen sein, auch wenn degenerative Vorschäden vorliegen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |