|
Die Beweislast für das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes als anspruchsausschließender Einwendung trägt der Schädiger, im Verkehrsunfallhaftungsprozess also der beklagte Versicherer. Der Indizienbeweis für eine verabredete Kollision ist geführt, wenn das Geschehen eine Häufung von Umständen aufweist, die sich in ihrer Gesamtheit nicht mehr durch Zufall erklären lassen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |