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Die Beklagte ist gem. § 61 VVG von ihrer Leistungsverpflichtung freigeworden, da die Klägerin den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hat. Das Zurücklassen des Kfz-Scheins im abgestellten Wagen begründet den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit im Sinne des § 61 VVG, da dies die Vergrößerung des Schadens fördert und den Absatz des Fahrzeuges für den Dieb erleichtert. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |