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Landgericht Dortmund v. 20.07.2010: Grobe Fahrlässigkeit bei Diebstahlversicherung: Zurücklassen des Fahrzeugscheins im Fahrzeug




Das Landgericht Dortmund (Urteil vom 20.07.2010 - 6 O 760/82) hat entschieden:

   Die Beklagte ist gem. § 61 VVG von ihrer Leistungsverpflichtung freigeworden, da die Klägerin den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hat. Das Zurücklassen des Kfz-Scheins im abgestellten Wagen begründet den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit im Sinne des § 61 VVG, da dies die Vergrößerung des Schadens fördert und den Absatz des Fahrzeuges für den Dieb erleichtert.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Diebstahl des Fahrzeugs und Haftung bei Schwarzfahrt
und
AKB - Allgemeine Kfz-Versicherungsbedingungen


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die

Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung

in Höhe von 2.400,-- DM vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die Klage ist unbegründet.

Ein Zahlungsanspruch aus der bei der Beklagten abgeschlossenen

Diebstahlsversicherung steht der Klägerin nicht zu.

Der Klägerin ist der Versicherungsschutz zwar nicht wegen

bewußt falscher Angaben in der Schadensanzeige hinsichtlich

des Kilometerstandes zu versagen. Nach den von ihr zu den

Akten gereichten Inspektionsrechnungen kann nicht davon

ausgegangen werden, daß die Klägerin bei der Schadensmeldung

vorsätzlich falsche Angaben zu Kilometerleistung ihres

Fahrzeuges gemacht hat.

Die Beklagte ist jedoch gem. § 61 VVG von ihrer Leistungsverpflichtung

freigeworden, da die Klägerin

- unterstellt, es hat tatsächlich ein Fahrzeugdiebstahl

stattgefunden - den Versicherungsfall grob fahrlässig

herbeigeführt hat. Die Klägerin hat nämlich den Fahrzeugschein

im Handschuhfach des Mercedes Combi verwahrt. Wenn

dadurch auch der Diebstahl an sich nicht begünstigt oder

provoziert worden ist, so wurde aber der eingetretene Schaden

durch das Zurücklassen des Fahrzeugscheins im Wagen erheblich

vergrößert. Bei Fahrzeugkontrollen wird, jedenfalls so lange

das Fahrzeug noch nicht als gestohlen gemeldet und zur

Fahndung ausgeschrieben ist, der Dieb ungehindert weiterfahren

können, da er aufgrund der Tatsache, daß er den

Kfz-Schein bei sich führt, als zum Führen des Fahrzeugs

berechtigt angesehen wird. Es ist daher für einen Dieb ein

Leichtes, das Fahrzeug über die Grenze zu bringen, wo es dem

unmittelbaren Zugriff der Deutschen Polizei entzogen ist und

es in dritte Länder zu schaffen. Der Absatz des Fahrzeuges

wird dem Dieb dabei aufgrund des vorhandenen Kfz-Scheines

erleichtert.

Das Zurücklassen des Kfz-Scheins im abgestellten Wagen

begründet den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit im Sinne des

§ 61 VVG. Grob fahrlässig im Sinne der vorgenannten Bestimmung

handelt derjenige Versicherungsnehmer, der wußte

oder doch wissen mußte, daß sein Verhalten geeignet war, den

Eintritt des Versicherungsfalles oder die Vergrößerung des

Schadens zu fördern (vgl. Pröls/Martin § 61 VVG, Anm. 4).

Die Klägerin mußte mit der Möglichkeit rechnen, daß ihr

abends unbewacht abgestelltes Fahrzeug von einem Dieb

aufgebrochen werden konnte und daß dieser den Kfz-Schein im

Handschuhfach finden und benutzen würde. Das Kennenmüssen der

Klägerin bzw. ihres gesetzlichen Vertreters wird auch nicht

dadurch ausgeschlossen, daß der Kfz-Schein im angeblich

verschlossenen Handschuhfach aufbewahrt worden sein soll. Es

dürfte jedem Fahrzeughalter bekannt sein, daß sich ein

Handschuhfach ohne größere Schwierigkeiten aufbrechen läßt,

wobei sichtbare und auffällige Beschädigungen in der Regel

nicht auftreten.

Die Klägerin hat daher durch das Zurücklassen des Kfz-Scheins

einem möglichen Dieb die Arbeit besonders leicht gemacht und

mußte auch wissen, daß eine solche Verhaltensweise geeignet

ist, die Vergrößerung des Schadens zu bewirken (vgl.

Die Beklagte hat sich somit zu Recht auf den Wegfall ihrer

Leistungsverpflichtung gem. § 61VVG berufen. Die Klage war

demnach mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht

auf § 709 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/dortmund/lg_dortmund/j2010/6_O_760_82urteil20100720.html - DE:LGDO:2010:0720.6O760.82.00

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