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Der ersatzfähige "Normaltarif" für Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall kann nur im Wege einer Schätzung nach § 287 ZPO festgestellt werden, wobei die Verwendung einer allgemein zugänglichen und akzeptierten Liste unabweisbar ist. Der Tatrichter hat zu entscheiden, welche der in Betracht kommenden Listen die sachlich "Bessere" ist. Gegen die alleinige Verwendung der Schwacke-Listen bei Schadensfällen im Bereich Dortmund spricht, dass die Schwacke-Liste die Behandlung des jeweiligen Schadensfalles nach dreistelligen Postleitzahl-Bezirken differenziert, obwohl diese Bezirke in Dortmund an sich nicht voneinander zu trennende Märkte haben und die Ergebnisse stark differieren. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |