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Eine einstweilige Anordnung, die eine Vorwegnahme der Hauptsache darstellt, ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn objektiv schwere und subjektiv unzumutbare irreparable Schäden drohen. Ein Anspruch auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis ohne Prüfung kann nach § 20 Abs. 2 FeV abgelehnt werden, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt. Eine solche Tatsache ist die seit dem Verlust der Fahrerlaubnis verstrichene Zeit; nach mehr als sieben Jahren ohne Fahrerlaubnis und nur dreieinhalb Jahren Fahrpraxis ist eine neue Befähigungsprüfung erforderlich. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |