Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 13.07.2010: Zur Entziehung der Fahrerlaubnis bei Konsum harter Drogen (Amphetamin) und widerlegter Schutzbehauptung




Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Beschluss vom 13.07.2010 - 7 L 635/10) hat entschieden:

   Entziehung der Fahrerlaubnis

(Leitsätze des Gerichts)

Siehe auch
Konsum harter Drogen

Tenor:

1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

2. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe:


Der sinngemäß gestellte Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 2525/10 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 20. Mai 2010 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen,

ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

Mit Rücksicht auf das Vorbringen in der Klage- und Antragsschrift ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Einnahme von Amphetamin die Kraftfahreignung unabhängig davon ausschließt, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV; vgl. auch: Nr. 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-Gladbach, Februar 2000). Schon der einmalige Konsum sog. harter Drogen ist ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen,

Die Kammer geht davon aus, dass der Antragsteller bewusst diese sog. harte Droge konsumiert hat. Sie hält seine Schilderung, er habe eine mit Amphetaminen vermischte Coca-Cola aus dem Kühlschrank seiner Mitbewohnerin getrunken, ohne dass ihm diese Mischung bekannt gewesen sei, für eine nicht der Wahrheit entsprechende Schutzbehauptung. Dafür ist Folgendes maßgebend:

Obgleich der Antragsteller - außerhalb des Bußgeldverfahrens - bereits durch die Anhörung vom 20. April 2010 und erneut durch die hier angefochtene Ordnungsverfügung vom 20. Mai 2010 mit dem Vorwurf des Führens eines Kraftfahrzeuges unter Amphetamineinfluss konfrontiert worden ist, hat er die o.a. Schilderung des Tathergangs erstmals im hier anhängigen Verfahren vorgebracht. Es hätte nahe gelegen, die doch außergewöhnlichen Umstände sofort offen zu legen. Im Bußgeldverfahren hat er erst jetzt - mit Schriftsatz vom 30. Juni 2010 - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einschließlich der Wiedereinsetzung in die 1-wöchige Wiedereinsetzungsfrist begehrt, obgleich ihm schon durch die Anhörung des Antragsgegners im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren der dem Bußgeldbescheid zugrundeliegende Vorwurf bekannt war. Eine materielle Begründung für den Einspruch liegt nicht vor. Die Wiedereinsetzung ist bisher nicht gewährt worden, so dass die Kammer von dem im Bußgeldverfahren festgestellten Sachverhalt ausgeht.

Darüber hinaus hat die labortechnische Blutuntersuchung aber nicht nur den Konsum von Amphetaminen nachgewiesen, sondern auch den - etwa 12 - 48 Stunden zurückliegenden - Konsum von Cannabisprodukten. Die Behauptung des Antragstellers, er habe seit 2009 letztmalig Drogen konsumiert, ist daher nachweislich falsch. Im Übrigen ist die Schilderung des Antragstellers, die er durch eidesstattliche Versicherungen auch der Frau B. zu belegen versucht, lebensfremd. Im Hinblick auf diese Erklärung der Frau B., sie nehme regelmäßig "Pep" ein, dürfte allerdings Anlass bestehen zu prüfen, ob diese im Besitz einer Fahrerlaubnis ist und diese ggfs. zu entziehen.

Wie der Antragsteller selbst gegenüber den Polizeibeamten einräumt, hat er Erfahrung im Umgang mit Drogen. Das hat er auch im gerichtlichen Verfahren eingeräumt. Dass er also keinerlei Wirkung der Amphetamineinnahme verspürt haben will, hält die Kammer für unwahrscheinlich.

Ein Ermessen steht dem Antragsgegner bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Angesichts dessen bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte, zumal er die Fahrerlaubnis beruflich nutzt. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen.

Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, den Nachweis der Drogenfreiheit in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV). Sollte sein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid Erfolg haben, steht es dem Antragsteller zudem frei, die Abänderung/Aufhebung der gerichtlichen bzw. behördlichen Entscheidung zu beantragen.

Angesichts dessen ist auch die Zwangsgeldandrohung nicht zu beanstanden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der neuen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren eines Berufskraftfahrers, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, nrwe.de.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2010/7_L_635_10beschluss20100713.html - DE:VGGE:2010:0713.7L635.10.00

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