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Der Nutzungsausfallanspruch ist grundsätzlich auf die für die Reparatur notwendige Zeit beschränkt. Eine Verzögerung der Reparatur aufgrund notwendiger Beweissicherungsmaßnahmen kann ausnahmsweise zu einem höheren Nutzungsausfallanspruch führen, wenn dem Anspruchsinhaber eine umgehende Reparatur nicht zuzumuten ist. Eine überlange Dauer eines selbständigen Beweissicherungsverfahrens ist jedoch nicht mehr erforderlich i.S.d. § 249 Abs. 2 BGB, wenn einfachere Maßnahmen wie ein privates Sachverständigengutachten mit Fotografien innerhalb einer angemessenen Frist zur Beweissicherung ausgereicht hätten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |