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Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW für den Widerruf der Fahrerlaubnis beginnt mit der Kenntniserlangung der für den Widerruf zuständigen Stelle von dem Verstoß; Gründe für eine Weiterleitung der Information durch das Kraftfahrt-Bundesamt sind dabei nicht von rechtlicher Relevanz. Nach § 6e Abs. 3 Satz 1 FeV sind nur die Fahrerlaubnis der Klassen B und BE zu widerrufen, nicht hingegen die gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 3 FeV darin eingeschlossenen Fahrerlaubnisklassen M, S und L, unabhängig davon, ob diese separat oder miterworben wurden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |