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Die Fahrerlaubnisbehörde ist bei der Anordnung eines Aufbauseminars und der Verlängerung der Probezeit nach § 2a Abs. 2 StVG an die rechtskräftige Entscheidung im Bußgeldverfahren gebunden. Ihr steht kein Ermessen zu, die Tat noch einmal selbst zu überprüfen und zu bewerten; dies gilt auch für das Gericht. Die Gründe, warum ein Bußgeldbescheid rechtskräftig geworden ist, ändern nichts an der Rechtskraft als solcher, die allein maßgeblich ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |