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Ein Unfallgeschädigter, der auf Gutachtenbasis abrechnet, muss sich vom Schädiger bzw. der hinter diesem stehenden Haftpflichtversicherung nicht darauf verweisen lassen, dass das Fahrzeug preiswerter in einer markenungebundenen (freien) Fachwerkstatt repariert werden könnte. Es kommt dabei weder auf das Alter des Fahrzeuges noch auf die Frage an, ob dieses bis zum Unfall in markengebundenen Fachwerkstätten gewartet oder gegebenenfalls repariert wurde (gegen BGH, Urteil vom 20.10.2009 - VI ZR 53/09 - sog. "VW-Urteil"; vgl. auch BGH, Urteil vom 23.2.2010 - VI ZR 91/09 -). Die vom BGH vorgenommene Differenzierung vermag nicht zu überzeugen. Bei ihr wird auch verkannt, dass es bei einer Abrechnung auf Gutachtenbasis nicht auf eine individuell möglicherweise günstigere Reparaturmöglichkeit ankommen kann. Dem Schädiger bzw. der Haftpflichtversicherung bleibt in solchen Fällen nur der Einwand, dass bei einer standardisierten Betrachtung die in dem Gutachten ausgewiesenen Schadenbeträge überhöht sind und nicht als ortsüblich angesehen werden können. (Leitsätze des Gerichts) |