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Der Klageanspruch aus §§ 7 I, 18 I StVG, 823 BGB, 115 I VVG besteht nicht, wenn der Kläger in die Beschädigung seines Fahrzeugs eingewilligt hat, um mit der erhofften Ersatzleistung einen Gewinn zu erzielen. Für die Überzeugung von einem manipulierten Unfall ist ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit ausreichend, der bei lebensnaher Gesamtschau aller Umstände keinen vernünftigen Zweifel daran lässt, dass es sich um einen gestellten Unfall handelt. Eine Häufung von Indizien kann die Schlussfolgerung auf ein gemeinsames betrügerisches Vorgehen begründen, selbst wenn jede einzelne Feststellung separat betrachtet eine unverfängliche Erklärung haben mag. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |