|
Die Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes bei einem Unfall zwischen Pkw und Straßenbahn hängt gemäß § 4 Haftpflichtgesetz, § 17 Abs. 1 und 2 StVG von den Umständen ab, insbesondere davon, inwieweit der Schaden von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Ist das Maß der Verursachung auf einer Seite so groß, dass der Verursachungsbeitrag der anderen Partei nicht ins Gewicht fällt, kann der Schaden einer Partei vollständig zur Last fallen. Ein überwiegendes Verschulden des Pkw-Fahrers liegt vor, wenn dieser die Sorgfaltsvoraussetzungen entsprechend §§ 2 Abs. 3, 9 Abs. 1 Satz 3 StVO (Durchfahrtsvorrecht der Straßenbahn) nicht beachtet, indem er im Schienenbereich unmittelbar vor einer Kreuzung anhält, obwohl ihm bewusst war, dass sich eine Straßenbahn hinter ihm befand. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |