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Amtsgericht Köln v. 30.06.2010: Zur Unwirksamkeit einer Klausel im Leasing-Rückgabeprotokoll über pauschalen Schadensersatz/Wertminderung




Das Amtsgericht Köln (Urteil vom 30.06.2010 - 127 C 371/09) hat entschieden:

   Ein Leasing-Rückgabeprotokoll, das von der Beklagten für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert ist und eine Verpflichtung zu einem von einem Vertragspartner bestimmten Schadensersatz oder Wertminderungsbetrag vorsieht, verstößt gegen die §§ 305, 307 BGB, da die Höhe des Schadensersatzes oder der Wertminderung nicht überprüfbar ist. Wer Schadensersatz oder Wertminderung verlangt, muss die Höhe darlegen. Geht aus dem Formular nicht klar hervor, ob der Betrag Reparaturkosten oder Wertminderung sein soll, geht dies nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Reparaturkosten und Reparatur-Werkstatt


Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 522,64 Euro nebst Zinsen

von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.7.2009 sowie weitere

83,54 Euro RVG-Kosten nebst Zinsen wie vor seit dem 18.7.2009 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von 522,64 Euro, denn die Beklagte hat rechtsgrundlos einen über 777,36 Euro hinausgehenden Betrag, nämlich 1300,-- Euro , vom Konto des Klägers eingezogen, § 812 BGB.

Abgesehen davon, dass keine der Parteien ein vom Kläger unterschriebenes Rückgabeprotokoll eingereicht hat, wäre die darin erhaltene Vereinbarung jedenfalls nur ein deklaratorisches aber kein konstitutives Schuldanerkenntnis.

Dass ein Leasingnehmer etwa einen Reparaturkosten- oder Wertminderungsbetrag von x anerkennen wollte, auch wenn an dem Fahrzeug nicht der Hauch einer Beschädigung ist, ist nicht anzunehmen und ließe sich aus einer etwaigen Unterschrift auch nicht herleiten.

Des weiteren verstößt das Rückgabeprotokoll , das von der Beklagten für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert ist und damit für den Abschluss - den Endabwicklungsabschluss- des Vertragsverhältnisses von der Beklagten gestellt wird, schon deshalb gegen die §§ 305, 307 BGB, weil die Regelung, dass sich jemand zu einem von einem Vertragspartner bestimmten Schadensersatz, den der andere nicht überprüfen kann, verpflichtet, im Gesetz nicht vorgesehen ist. Wer Schadensersatz oder Wertminderung verlangt, muss die Höhe auch darlegen oder der Vertragspartner muss die Höhe aus anderen Gründen kennen.

Nach § 305 c Abs. 2 BGB geht es zudem zu Lasten der Beklagten, dass nicht klar ist, ob die 1300,-- Euro Reparaturkosten oder Wertminderung sein sollen. Dazu ist das Formular der Beklagten widersprüchlich. Wenn aber der Kläger durch seine Unterschrift - die unter B 2 genannten Reparaturkosten" anerkannt hat, die 1300,-- Euro betragen sollen, die Beklagte tatsächlich aber nur Wertminderung verlangen kann, muss Sie diese entsprechend darlegen.

In Einzelfällen mag es vorkommen, dass Reparaturkosten und Wertminderung übereinstimmen, der Regelfall ist das aber gerade nicht. Die Beklagte hat nichts, aber auch rein gar nichts dazu vorgetragen, wie sich die Reparaturkosten bzw. die Wertminderung zusammensetzen sollen.

Aus der Klageschrift ergibt sich immerhin eine " Beschädigung hinten links", für die die Beklagte 650,-- Euro verlangt als Reparaturkosten = Wertminderung . Die anderen 650,-- Euro für diverse Lackausbesserungen sind überhaupt nicht schlüssig dargelegt. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens oder die Zeugenvernehmung dazu, wie von der Beklagten beantragt, wäre unzulässiger Ausforschungsbeweis.

Der Betrag von 1300,-- Euro ist aber auch schon deshalb unschlüssig, weil weder eine " Lackausbesserung hinten links" exakt 650,-- Euro kostet noch das

" ausbessern" von diversen Lackstellen. Hier hat die Beklagte offenbar Fantasiebeträge zu Lasten des Klägers eingesetzt. Damit wird ein Verbraucher unangemessen benachteiligt, was von der Rechtsordnung nicht gebilligt werden kann.

Nach alledem war wie erkannt zu entscheiden.

Der Zinsanspruch beruht auf den §§ 286, 288, 291 BGB, die Anwaltskosten schuldet die Beklagte unter dem Gesichtspunkt des Verzuges ebenfalls aus den §§ 286, 288, die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Richterin am Amtsgericht

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ag_koeln/j2010/127_C_371_09_Urteil_20100630.html - DE:AGK:2010:0630.127C371.09.00

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