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Ein Leasing-Rückgabeprotokoll, das von der Beklagten für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert ist und eine Verpflichtung zu einem von einem Vertragspartner bestimmten Schadensersatz oder Wertminderungsbetrag vorsieht, verstößt gegen die §§ 305, 307 BGB, da die Höhe des Schadensersatzes oder der Wertminderung nicht überprüfbar ist. Wer Schadensersatz oder Wertminderung verlangt, muss die Höhe darlegen. Geht aus dem Formular nicht klar hervor, ob der Betrag Reparaturkosten oder Wertminderung sein soll, geht dies nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |