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Bei der Schadensermittlung kann grundsätzlich von den Sätzen einer markengebundenen Fachwerkstatt ausgegangen werden, es sei denn, der Schädiger weist eine technisch gleichwertige, frei zugängliche günstigere Reparaturmöglichkeit nach. In diesem Fall muss sich der Geschädigte auf diese günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen lassen, es sei denn, ihm gelingt es, sein besonderes Interesse an der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt nachzuweisen. Der Nachweis, ein Fahrzeug scheckheftgepflegt erworben zu haben, reicht für sich genommen nicht aus, um ein besonderes Interesse an der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt zu begründen, wenn der Geschädigte die regelmäßige Durchführung von Inspektionen nicht belegen kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |