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Ein durch Wasserschlag verursachter Motorschaden ist in der Teilkaskoversicherung nur dann gedeckt, wenn er unmittelbar durch eine Überschwemmung entsteht. Eine unmittelbare Einwirkung durch Überschwemmung liegt nicht vor, wenn das Fahrzeug in bereits vorhandene Wassermassen hineingefahren wird, da es dann kraft seiner Bewegungsenergie in die Überschwemmung gerät und es an der Unmittelbarkeit des Naturereignisses fehlt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |