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Landgericht Köln v. 22.06.2010: Zur Kostenübernahme für Belegkopien bei Regressansprüchen des Sozialversicherungsträgers gegen Haftpflichtversicherer




Das Landgericht Köln (Urteil vom 22.06.2010 - 30 O 187/09) hat entschieden:

   Die Kosten für die Überlassung von Kopien (Kopie- und Portokosten) sind vom Haftpflichtversicherer zu tragen, auch im Verhältnis zum aus übergegangenem Recht vorgehenden Sozialversicherungsträger. Der Sozialversicherungsträger darf die Übersendung der Kopien davon abhängig machen, dass der Haftpflichtversicherer eine Kostenübernahmeerklärung abgibt, wobei 0,50 EUR pro Kopie als angemessen gelten.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Prozesskosten - Verfahrenskosten - Kosten des Rechtsstreits
und
Forderungsübergang auf die Sozialversicherungs- und Sozialhilfeträger
und
Kostenfestsetzung - Kostenfestsetzungsverfahren
und
Anwaltskosten des Unfallgeschädigten als Schadensersatz


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die Klage ist zulässig. Auch soweit die Klage darauf gestützt wird, dass der Beklagten die Kopien zusammen mit der Klageschrift zur Verfügung gestellt worden sind, besteht ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin. Es handelt sich insoweit um Prozesskosten. Der materiell-rechtliche Kostenerstattungsanspruch steht grundsätzlich neben dem prozessualen. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine auf den materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch gestützte Klage fehlt nur soweit die Ansprüche sich decken, weil nur dann über die §§ 91 ff. ZPO insoweit ein einfacherer Weg zur Durchsetzung zur Verfügung steht (RG 130, 218; LAG Hamm DB 1992, 431). Gemäß § 133 Abs. 1 ZPO war die Klägerin verpflichtet, der Klage auch die Anlagen für die Zustellung an die Beklagte beizufügen. Die Anlagen waren auch erforderlich. Mit der Gebühr VV RVG Nr. 3100 sind die Auslagen des Prozessbevollmächtigten für seine Schriftsätze grundsätzlich abgegolten Zwar besteht nach VV RVG Nr. 7000 lit. b) eine gesonderte Vergütungspflicht, dies jedoch erst ab der 101. Ablichtung (Zöller/Greger, § 133 Rn. 4). Die Klägerin macht Kosten für nur 54 Kopien geltend. Ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch kann dann nicht darauf gestützt werden, dass die Partei selbst die Kopien angefertigt hat. Die Regelung ist insoweit abschließend.

Die Klage ist jedoch nicht begründet. Allein durch das Anfertigen der Kopien durch die klagende Partei selbst, kann nicht allgemein eine materielle Kostenerstattungspflicht begründet werden. Zwar sind über § 249 BGB auch Kosten der Rechtsverfolgung zu erstatten. Der Geschädigte kann unter Umständen einer Auslagenpauschale geltend machen (Palandt/Heinrichs, § 249 Rn. 79 m.w.N. Diese kommt aber grundsätzlich dem Geschädigten selbst zugute und ist schon für die vorprozessualen Kosten entstanden. Ein Übergang ist auch nicht vorgetragen. Schließlich kann der aus übergegangenem Recht vorgehende, grundsätzlich Rechtsverfolgungskosten nur unter dem Gesichtspunkt des Verzuges geltend machen (§§ 280 Abs. 1, § 286 BGB; Palandt/Sprau, § 249 Rn. 57). Der aus übergegangenem Recht vorgehende Versicherer mag die Kosten soweit verlangen können, wie er selbst Versicherungsleistungen erbracht hat (vgl. AG Bad Homburg, NJW-RR 2006, 1622). Zweifel bestehen schon, weil die Geltendmachung gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Schädigers keine Versicherungsleistung gegenüber ihrem Versicherten darstellt. Sie ist vielmehr originäre Aufgabe der Klägerin im eigenen Interesse. Jedenfalls wäre einem Anspruch insoweit die Auslagenpauschale des unmittelbar Geschädigten entgegen zu halten. Die Aufspaltung aufgrund der cessio legis kann grundsätzlich nicht zur Erweiterung der erstattungsfähigen Schadens führen. Ein Ausgleich über eine Drittschadensliquidation muss genauso ausscheiden wie ein Erstattungsanspruch über § 811 Abs. 2 S. 1 BGB. Im Bagatellkostenbereich ist die prozessuale Reglung vielmehr abschließend. Es kann dann nicht darauf ankommen, ob der Prozessbevollmächtigte der Partei oder diese selbst Kopien fertigt.

Auf vorprozessual entstandene Kosten durch die Fertigung und Übersendung von Kopien kann die Klage schon deshalb nicht erfolgreich gestützt werden, weil die Klägerin unstreitig vorprozessual keine Kopien gefertigt und der Beklagten übersendet hat.

Verzugszinsen hinsichtlich der Forderung in Höhe von 17.524,25 EUR macht die Klägerin nicht mehr gelten. Mit ihrer Erledigungserklärung mit Schriftsatz vom 19.10. 2010 kündigte die Beklagte nur noch einen Zahlungsantrag über 25,60 EUR nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit an (Bl. 131 d.A.). In der mündlichen Verhandlung vom 11.05.2010 hat sie unter Bezugnahme auf ihrer Erledigungserklärung diesen Antrag (Ziff. 2 Bl. 131 d.A.) gestellt.

Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in Höhe von 17.524,25 EUR für erledigt erklärt haben, sind der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits nach § 91a ZPO aufzuerlegen. Dies entspricht der Billigkeit unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands. Die Voraussetzungen des § 93 ZPO liegen nicht vor. Zwar hat die Beklagte den Anspruch in dieser Höhe unverzüglich nach Klageerhebung an die Klägerin gezahlt. Sie hat jedoch Anlass zur Klageerhebung gegeben, dadurch dass sie die sofortige Zahlung zunächst von der Einreichung von Kopien der Belege über die Aufwendungen hinsichtlich eines Schadensfalles durch den Sozialversicherungsträger abhängig gemacht hat und sich zugleich verweigert hat, eine entsprechende Kostenübernahmeerklärung abzugeben.

Der Klägerin durfte die Übermittlung der Belege von einer entsprechenden Kostenübernahmeerklärung der Beklagten abhängig machen. Gemäß § 158d Abs. 3 VVG a.F., § 3 Nr. 7 PflVG a.F., § 119 Abs. 3 VVG n.F. kann ein Haftpflichtversicherer nach entsprechender Anforderung vom geschädigten Dritten Kopien der Belege über die gegenüber dem Schädiger/Versicherer geltend gemachten Schadensersatzansprüche verlangen. Geht ein Sozialversicherungsträger aus gemäß § 116 SGB X übergegangenem Recht gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers vor, trifft die Verpflichtung zur Vorlage der Belege ihn. Dies ist unproblematisch, wenn der Sozialversicherungsträger über die Belege verfügt. Im Übrigen hat dieser wiederum entsprechende Auskunftsansprüche gegen den Geschädigten und unter Umständen aus übergegangenem Recht (Kater, in: Kasseler Kommentar, SGB X § 116 Rn. 161). Vorliegend forderte die Beklagte mit Schreiben vom 14.11.2007 entsprechende Kopien an. Die Klägerin verfügte über die erforderlichen Belege. Die Kosten für die Überlassung der Kopien (Kopie- und Portokosten) sind vom Haftpflichtversicherer zu tragen. Dies gilt im Verhältnis zum aus übergegangenem Recht vorgehenden Sozialversicherungsträger genauso wie im Verhältnis zum geschädigten Dritten (§ 811 Abs. 1 S. 2 BGB; im Hinblick auf den geschädigten Dritten OLG Hamm VersR 1969,741; Knappmann, in: Prölls/Martin, VVG, § 158d Rn. 9 m.w.N.).

Die Klägerin bot die Übersendung entsprechender Kopien an. Sie durfte schließlich das Angebot davon abhängig machen, dass die Beklagte eine Kostenübernahmeerklärung abgibt. Zwar sieht § 811 Abs. 2 S. 2 BGB ein solches Vorgehen nicht ausdrücklich vor. Auch kann das Ansinnen der Klägerin nicht als Aufforderung zur Vorschussleistung verstanden werden. Die Kostenübernahme ist jedoch als ein Weniger von dem Recht aus § 811 Abs. 2 S. 2 BGB gedeckt. § 811 gilt für Kopierkosten entsprechend (Palandt/Sprau, § 811 Rn. 2). Unkosten waren zu erwarten. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass die Klägerin ohnehin sachbearbeitendes Personal vorhält, dem auch die Geltendmachung und Durchsetzung von Regressen obliegt. Kopierkosten sind nicht mit dem reinen Zeitaufwand gleichzusetzen, der regelmäßig nicht erstattungsfähig ist (BGH NJW 1980, 119). Dies gilt zumal § 811 Abs. 2 S. 2 eine gesonderte Anspruchsgrundlage vorsieht und somit nicht den Grenzen der Schadensberechnung nach § 249 BGB unterliegt. Die Höhe von 0,50 EUR pro Kopie ist angemessen. Dies entspricht nicht nur der Reglung in der VV RVG, sondern auch der Rechtsprechung des BGH hinsichtlich Kopierkosten bei Betriebskostenabrechnungen. Schließlich widersprach das Verhalten der Klägerin auch nicht dem Grundsatz von Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte. Die Kostentragung durch den Vorlegungsgläubiger entspricht der Billigkeit. Da die Vorlegung im Interesse desjenigen erfolgte, der sie verlangt, ist es ein Gebot der Gerechtigkeit, den Vorlegungsschuldner nicht mit den Kosten zu belasten (OLG München, GRUR 1987, 33). Vorliegend begründet sich das Interesse der Beklagten darin, dass sie verpflichtet war, die Aufwendungen aus übergegangen Recht nach § 116 SGB X zu erstatten. Um dieser Verpflichtung, die dem Grunde nach unstreitig war, nachzukommen, begehrte sie die Unterlagen. Das Verweigerungsrecht nach § 811 Abs. 2 S. 2 BGB schützt den Vorlegungsschuldner weitergehend dahin, nicht letztlich mit einem Kostenausfall rechnen zu müssen. Ferner ist der Zweck des Verweigerungsrechts darauf zu erstrecken, dass der Vorlegungsschuldner nicht seinen Kostenerstattungsanspruch im Anschluss langwierig verfolgen und unter Umständen gar klageweise geltend machen muss. Im Ergebnis ist das Verlangen einer Kostenübernahmeerklärung auch im Verhältnis eines Sozialversicherungsträgers zu einem großen deutschen Haftpflichtversicherer nicht treuwidrig. Zwar war mit einem Kostenausfall insoweit nicht ohne Weiteres zu rechnen. Auch die klageweise Geltendmachung konnte auf diese Weise nicht erspart werden. Vielmehr wurde sie auf ein Vielfaches der Summe erweitert, weil ohne Belege eine Regelung verweigert wurde. Diese Verweigerung erfolgte jedoch - wie ausgeführt - zu Unrecht. Die obliegenheitswidrig handelnde Beklagte kann der Klägerin deshalb die Verweigerung nicht entgegenhalten.

Die prozessualen Kostenentscheidungen im Übrigen beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Kosten sind auf Grundlage des § 91a ZPO ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar.

Beschluss

Streitwert bis zum 28.01.2010 : 17.549,85 EUR

ab dem 29.01.2010 : 25,60 EUR

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/lg_koeln/j2010/30_O_187_09urteil20100622.html - DE:LGK:2010:0622.30O187.09.00

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