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Die Kosten für die Überlassung von Kopien (Kopie- und Portokosten) sind vom Haftpflichtversicherer zu tragen, auch im Verhältnis zum aus übergegangenem Recht vorgehenden Sozialversicherungsträger. Der Sozialversicherungsträger darf die Übersendung der Kopien davon abhängig machen, dass der Haftpflichtversicherer eine Kostenübernahmeerklärung abgibt, wobei 0,50 EUR pro Kopie als angemessen gelten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |