Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Aachen v. 10.06.2010: Zur Fahrtenbuchauflage bei fehlender Mitwirkung des Fahrzeughalters zur Fahrerfeststellung, insbesondere bei Firmenfahrzeugen




Das Verwaltungsgericht Aachen (Urteil vom 10.06.2010 - 2 K 530/08) hat entschieden:

   Eine Fahrtenbuchauflage kann angeordnet werden, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war, weil der Fahrzeughalter seinen Mitwirkungspflichten zur Aufklärung des Verkehrsverstoßes nicht nachgekommen ist. Bei Firmenfahrzeugen trifft die Geschäftsleitung eine erhöhte Mitwirkungspflicht, organisatorische Vorkehrungen zu treffen, um die Nutzung nachvollziehen zu können. Eine verspätete Anhörung schließt die Fahrtenbuchauflage nicht aus, wenn die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich war, weil der Halter ohnehin nicht bereit war, an der Aufklärung mitzuwirken.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Fahrtenbuch Mitwirkung
und
Fahrtenbuch Fahrzeughalter

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe:


Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die angefochtene Ordnungsverfügung des Beklagten vom 12. Februar 2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Rechtsgrundlage für die angeordnete Fahrtenbuchauflage ist § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in Verbindung mit § 31 a Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Danach kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuches anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm sind erfüllt:

Mit dem hier in Rede stehenden und von der Klägerin gehaltenen Fahrzeug wurde am 7. August 2007 gegen die Verkehrsvorschrift des § 41 Abs. 2 Nr. 7 StVO i.V.m. Zeichen 274 verstoßen durch Überschreitung der in dem Bereich der BAB 2 in Fahrtrichtung Hannover - km 392,5 - geltenden Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um36 km/h (toleranzbereinigt). Dies ergibt sich aus den in der Verwaltungsakte enthaltenen Aufzeichnungen und Angaben der Geschwindigkeitsmessanlage. Anhaltspunkte dafür, dass die angezeigte Geschwindigkeitsübertretung nicht erfolgt ist oder durch ein anderes Fahrzeug begangen worden sein könnte, bestehen nicht.

Die Feststellung des Fahrzeugführers war im Anschluss an diese Zuwiderhandlung nicht binnen der dreimonatigen Verjährungsfrist (vgl. § 26 Abs. 3 StVG i.V.m. §§ 31 ff OWiG) möglich. Eine Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers i.S. des § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist gegeben, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Zu den angemessenen Maßnahmen gehört grundsätzlich auch, dass der Halter möglichst umgehend (im Regelfall innerhalb von zwei Wochen) von dem mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß benachrichtigt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann. Eine verspätete Anhörung schließt eine Fahrtenbuchauflage allerdings dann nicht aus, wenn feststeht, dass die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich gewesen ist,

Davon ist insbesondere in Fällen auszugehen, in denen nach den gegebenen Umständen erkennbar ist, dass auch eine frühere Ermittlung nicht zu einem Ermittlungserfolg geführt hätte, weil der Halter des Fahrzeugs ohnehin nicht bereit war, an der erforderlichen Aufklärung mitzuwirken. Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung ist es Sache des Fahrzeughalters, zur Aufklärung eines mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes soweit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar ist. Dazu gehört insbesondere, dass er den bekannten oder auf einem Radarfoto erkannten Fahrer benennt oder zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert,

Lehnt der Fahrzeughalter die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben,

Nach diesen Maßstäben ist ein Ermittlungsdefizit der Behörde, das für die Nichtermittlung des Fahrzeugführers ursächlich gewesen ist, nicht ersichtlich, auch wenn die Klägerin die Ordnungswidrigkeitenanzeige mit Zeugenfragebogen erst am 4. September 2007 erreicht hat. Die Klägerin ist den ihr obliegenden Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen und hat dadurch wesentlich zu der Erfolglosigkeit der Fahrerermittlung beigetragen. Sie hat bis auf die Bestellung ihres Prozessbevollmächtigten und die damit verbundene Bitte um Akteneinsicht nicht auf den Zeugenfragebogen reagiert. Die Nichtgewährung der Akteneinsicht durch die Bußgeldbehörde im Hinblick auf die Zeugenstellung der Klägerin (vgl. Akteneinsichtsrecht des Betroffenen nach § 49 OWiG bzw. des Verteidigers nach § 46 OWiG i.V.m. § 147 StPO) ist im Übrigen nicht ursächlich für die fehlende Fahrerermittlung gewesen, da der Klägerin bereits mit dem Zeugenfragebogen eine Kopie des Fahrerfotos übersandt worden ist und die Ermittlungsakten bei Geschwindigkeitsüberschreitungen in aller Regel - wie auch hier - außer dem Foto nichts enthalten, was für die Identifizierung des Fahrers von Bedeutung ist, vgl. dazu auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. August 1996 - 10 S 1867/96 - NZV 1996, 470; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 2. November 2004 - 12 ME 413/04 -, juris und VG des Saarlandes, Urteil vom 2. April 2008 - 10 K 40/07 -, juris.

Die Klägerin kann insoweit ferner nicht die schlechte Qualität der übersandten Kopie entgegenhalten. Die dem Zeugenfragebogen beigefügte Fotokopie ist zwar verschwommen und mag eine zweifelsfreie Identifizierung durch Dritte erschweren. Sie enthält jedoch für jemanden, der den Fahrer persönlich kennt, ausreichend Merkmale, um den Fahrer zu benennen oder zumindest den Täterkreis weiter einzugrenzen. Die Klägerin hat jedoch keine weiteren Angaben zu dem Fahrer gemacht oder den Kreis der in Betracht zu ziehenden Personen auf Grund der vorhandenen Angaben zur Tatzeit und Tatort näher eingegrenzt oder in diesem Zusammenhang ein deutlicheres Foto erbeten. Sie hat vielmehr durch ihr Verhalten im Ermittlungsverfahren zu erkennen gegeben, dass sie nicht zu einer Mitwirkung an der Aufklärung der Verkehrsordnungswidrigkeit bereit gewesen ist. Insoweit kann auch dahinstehen, ob sich die Klägerin bzw. eine Mitarbeiterin der Klägerin auf ein Aussage- bzw. Zeugnisverweigerungsrecht gegenüber dem Außendienstmitarbeiter des Beklagten berufen hat, da seitens der Klägerin gegenüber dem Außendienstmitarbeiter jedenfalls keine weiterführenden Angaben erfolgt sind und nicht erkennbar ist, dass eine Mitwirkung an der Aufklärung oder Überprüfung der Fahrzeugnutzung veranlasst worden ist. Vor diesem Hintergrund kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, die Bußgeldbehörde hätte weitere Ermittlungsbemühungen durchführen müssen.

Im Übrigen gilt die oben genannte Zwei-Wochen-Frist nicht bei Verkehrsverstößen, die mit Firmenfahrzeugen eines Kaufmanns im geschäftlichen Zusammenhang begangen worden sind, denn bei diesen Fahrzeugen trifft die Geschäftsleitung eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Es fällt in ihre Sphäre, organisatorische Vorkehrungen dafür zu treffen, dass im Falle eines Verkehrsordnungswidrigkeit unabhängig von dem Erinnerungsvermögen einzelner Personen festgestellt werden kann, welche Person zu dem von der Bußgeldbehörde genannten Zeitpunkt ein bestimmtes Geschäftsfahrzeug genutzt hat bzw. zumindest die Person genannt werden kann, der das Fahrzeug zugerechnet werden kann. Es kann nicht Aufgabe der Bußgeldbehörde sein, innerbetriebliche Vorgänge aufzuklären, denen die Geschäftsleitung näher steht. In diesen Fällen genügt die Geschäftsleitung ihrer Mitwirkungspflicht regelmäßig nicht, wenn sie behauptet, eine Erinnerung an den Fahrzeugführer bzw. dessen Erkundung sei ihr nicht möglich, vgl. dazu auch OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Februar 2010 - 8 A 2401/09 -; 27. Januar 2010 - 8 A 291/09 - und vom 15. Oktober 2009 - 8 A 817/09 - sowie Urteil vom 31. März 1995 - 25 A 2798/93 - NWVBl. 1995,288; BayVGH, Beschluss vom 28. März 2008 - 11 ZB 06.2573 -, juris; OVG Bremen, Beschluss vom 12. Januar 2006 - 1 A 236/05 -, juris und OVG M.-V., Beschluss vom 26. Mai 2008 - 1 L 103/08 -, juris.

Dem kann die Klägerin auch nicht entgegen halten, dass damit die Anforderung bezüglich der Nachvollziehbarkeit der Nutzung von Firmenfahrzeugen überspannt und ein hoher organisatorischer Aufwand für das Unternehmen entstehen würde. Zum einen ist die Klägerin dadurch nicht gehalten, bereits vorsorglich ein Fahrtenbuch zu führen. Welche organisatorischen Maßnahmen im Einzelnen getroffen werden, um nachvollziehen zu können, wann ein Fahrzeug von einer bestimmten Person geführt worden ist, bleibt dem jeweiligen Unternehmen überlassen. Vorliegend ist dabei auch zu berücksichtigen, dass der Kreis der als Fahrer in Betracht kommenden Mitarbeiter und die Anzahl der Fahrzeuge der Klägerin noch überschaubar ist, da nach Angaben des Geschäftsführers der Klägerin 25 Mitarbeiter in der Firma über die vorhandenen 6 PKW und 8 LKW verfügen können. Zum anderen steht dem Einwand des zu hohen organisatorischen Aufwandes auch entgegen, dass gerade in Fällen der Nutzung von Firmenfahrzeugen durch verschiedene Mitarbeiter, Verkehrsordnungswidrigkeiten mit diesen Firmenfahrzeugen vielfach keiner Aufklärung zugeführt werden könnten und damit folgenlos blieben, was von der Rechtsordnung nicht hingenommen werden kann. Gerade dieser Gefahr soll im Übrigen durch die Auferlegung einer Fahrtenbuchauflage begegnet werden.

Die Erstreckung der Fahrtenbuchauflage auf ein anderes ersatzweise angeschafftes Kraftfahrzeug entspricht der Vorschrift des § 31 Abs. 1 Satz 2 StVZO und ist nicht zu unbestimmt. Damit wird sichergestellt, dass sich der jeweilige Halter nicht etwa durch Veräußerung bzw. Abmeldung des Tatfahrzeuges einer Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuches entziehen kann. Vielmehr erstreckt sich die Fahrtenbuchauflage damit auf alle Fahrzeuge, die die Klägerin anstelle des Tatfahrzeugs nutzt oder zur Nutzung überlässt. Dies ist auch für die Klägerin als Adressatin der Verfügung ohne weiteres nachvollziehbar.

Die Anordnung der Fahrtenbuchauflage ist schließlich auch nicht ermessensfehlerhaft. Die Auferlegung des Fahrtenbuches für die Dauer eines Jahres ist nicht unverhältnismäßig. Nach der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung ist für die Frage der Verhältnismäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage und für die Einstufung der Schwere eines Verkehrsverstoßes auf das Punktesystem in der Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) zurückzugreifen und die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage schon bei erstmaliger Begehung eines mit einem Punkt bewerteten Verkehrsverstoßes gerechtfertigt,

Dabei kommt es auf die besonderen Umstände des Einzelfalles, wie etwa die Gefährlichkeit des Verkehrsverstoßes nicht an. Der vorliegende Verkehrsverstoß (Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 36 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften) war nach §§ 24, 26 a StVG i.V.m. § 49 Abs. 3 Nr. 4 i.V.m. § 41 Abs. 2 Nr. 7 (Zeichen 274) StVO i.V.m. Ziffer 11.3.6 der Tabelle 1 lit. c) des Anhangs zu Ziffer 11 (hier: 11.3) der Anlage zu § 1 Abs. 1 der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) mit einem Bußgeld in Höhe von 75.- EUR (BKatV) bedroht. Eine derartige Verkehrsordnungswidrigkeit wird gemäß § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG i.V.m. § 40 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) und Ziffer 5.4 der Anlage 13 zur FeV mit drei Punkten bewertet. Der begangene Verkehrsverstoß erweist sich als ausreichende Grundlage für die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage. Die Dauer der angeordneten Fahrtenbuchauflage von einem Jahr begegnet keinen Bedenken. Sie ist im Hinblick auf die mit drei Punkten zu bewertende Verkehrsordnungswidrigkeit angemessen und stellt keine übermäßige Belastung dar. Der Beklagte hat seiner Ermessensentscheidung insoweit den von der Bezirksregierung Köln zur Vereinheitlichung der im Regierungsbezirk festgesetzten Zeitdauer von Fahrtenbuchauflagen übermittelten "Maßstab nach Anlage 13 FeV für die Verhängung von Fahrtenbuchauflagen" zugrundegelegt, der sich bei der Bemessung der Höhe der Fahrtenbuchauflage an der jeweiligen Punktebewertung bzw. Dauer von Fahrverboten orientiert. Dies ist nicht zu beanstanden. Auch das Bundesverwaltungsgericht orientiert sich in seiner Rechtsprechung bei der Gewichtung von Verkehrsverstößen in erster Linie an ihrer Einordnung durch den Bußgeldkatalog und der Punktebewertung nach der einschlägigen Anlage zur Fahrerlaubnis-Verordnung. Bereits eine mit einem Punkt bewertete Verkehrsordnungswidrigkeit wird nach der oben aufgeführten Rechtsprechung nicht als ein unwesentlicher, sondern bereits als ein Verkehrsverstoß von einigem Gewicht eingestuft. Die Fahrtenbuchauflage ist eine Maßnahme der Gefahrenabwehr im Straßenverkehr und soll dazu beitragen, dass künftig die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einem Verkehrsverstoß ohne Schwierigkeit möglich ist, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 - 11 C 12/94 -,a.a.O.

Vor diesem Hintergrund ist es auch nicht unverhältnismäßig, dass der Beklagte nicht lediglich die Androhung einer Fahrtenbuchauflage - als eine geringer belastende Maßnahme - ausgesprochen hat.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_aachen/j2010/2_K_530_08urteil20100610.html - DE:VGAC:2010:0610.2K530.08.00

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