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Eine Fahrtenbuchauflage kann angeordnet werden, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war, weil der Fahrzeughalter seinen Mitwirkungspflichten zur Aufklärung des Verkehrsverstoßes nicht nachgekommen ist. Bei Firmenfahrzeugen trifft die Geschäftsleitung eine erhöhte Mitwirkungspflicht, organisatorische Vorkehrungen zu treffen, um die Nutzung nachvollziehen zu können. Eine verspätete Anhörung schließt die Fahrtenbuchauflage nicht aus, wenn die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich war, weil der Halter ohnehin nicht bereit war, an der Aufklärung mitzuwirken. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |