Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Düsseldorf v. 09.06.2010: Zur Beweislast für die Verkäufereigenschaft eines Autohändlers bei Vermittlung eines Gebrauchtfahrzeugs im Kundenauftrag




Das Amtsgericht Düsseldorf (Urteil vom 09.06.2010 - 25 C 10073/09) hat entschieden:

   Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung gemäß §§ 437 Nr. 3, 440, 442 BGB, da er nicht bewiesen hat, dass ein Kaufvertrag zwischen ihm und dem beklagten Autohändler zustande gekommen ist. Vielmehr trat der Beklagte lediglich im Auftrag des Zeugen O als Verkaufsvermittler auf, was sich aus einer Einstell- und Verkaufsvermittlungsvereinbarung sowie dem vom Kläger unterzeichneten Kaufvertrag ergibt, der den Verkauf unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung festhielt.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Grenzüberschreitender Kfz-Verkauf - Re-Import und Gewährleistung


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:


Die Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung gemäß

§§ 437 Nr. 3, 440, 442 BGB. Voraussetzung hierfür ist, dass ein Kaufvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen ist.

Dies hat der Kläger nicht bewiesen. Er ist beweisbelastet im Hinblick auf die Passivlegitimation des Beklagten, da er selbst den von ihm unterzeichneten Kaufvertrag (Anlage K 2, Bl. 14 der Akte) vorlegt, wonach der Beklagte lediglich im Auftrag des Zeugen O aufgetreten ist. Dass die mündlichen Vertragsverhandlungen jedoch darauf schließen lassen mussten, dass der Beklagte Verkäufer ist, hat der Kläger nicht beweisen können.

Zum einen steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte mit dem Zeugen O die Einstell- und Verkaufsvermittlungsvereinbarung vom 07.08.2009 traf, Anlage 3 (Bl. 101 der Akte). Danach hat der Eigentümer des in Streit stehenden Fahrzeugs, der Zeuge O, das Fahrzeug dem Beklagten übergeben, damit dieser im Kundenauftrag das Fahrzeug zum Verkauf anbietet, und zwar unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung und Haftung. Das Gericht glaubt dem Zeugen O, der schlüssig und nachvollziehbar sein Vertragsverhältnis mit dem Beklagten erklärt hat. Das Gericht hat keinen Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussage, zumal eine entsprechende Urkunde vorliegt und die Aussage des Zeugen für ihn selbst nachteilig ist - denn er ist danach Verkäufer eines womöglich mangelbehafteten Fahrzeugs.

Dass der Kläger vor Unterzeichnung des Kaufvertrages (Anlage K 2, Bl. 14 der Akte) bereits einen Kaufvertrag geschlossen hat, und zwar mündlich, wobei der Beklagte der Verkäufer ist und der auch noch heute gültig ist, ist nicht ersichtlich. Dass ein mündlicher Kaufvertrag zustandekam hat zwar die Zeugin L in ihrer Aussage so angegeben. Dem widerspricht jedoch die Aussage der Zeugin G.

Außerdem ist der klägerische Vortrag sowie der Vortrag der Zeugin L ist aber auch in einem Punkt widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. So behauptet der Kläger in der Klageschrift, dass die Umbauarbeiten vom Beklagten ausgeführt und das Fahrzeug für den Kläger zugelassen worden sei, so dass am 02.09. sich der Kläger und sie in die Räumlichkeiten des Beklagten begeben habe und den vollen Kaufpreis von 15.990,00 Euro ausgeglichen habe, woraufhin erst der Kaufvertrag ausgehändigt worden sei. Am 04.09. sei das Fahrzeug dann übergeben worden. Dieser Vortrag ist lebensnah, da er mit Aushändigung des Vertrages am 02.09.1009 auch die Quittung für den soeben übergebenen Betrag erhalten hat.

Mit der Korrektur des Vortrages wird der vorgetragene Lebenssachverhalt lebensfremd. Denn dann hätte der Kläger den Kaufpreis in Höhe von 15.990,00 € an eine ihn fremde Person am 02.09.2009 gezahlt ohne sich eine Quittung ausstellen zu lassen und ohne dass das Fahrzeug auf ihn umgemeldet gewesen wäre. Denn auf dem Kaufvertrag ist der Erhalt des Kaufpreises quittiert. Im Übrigen hat der Kläger die Ursache für den mit der Klageschrift vorgetragenen - angeblich unwahren Sachverhalt nicht erklärt.

Demgegenüber hat die Zeugin L ausgesagt, erst am 02.09. habe der Beklagte das Angebot gemacht, er könne den Wagen für sie anmelden und zulassen. Erst an diesem Tag sei der Kaufvertrag dann ausgehändigt und unterschrieben worden.

Schließlich ist nach Aussage der Zeugin L dem Kläger bei Unterzeichnung des Kaufvertrages aufgefallen, dass als Verkäufer eine Agentur genannt war, obwohl er eigentlich davon ausgegangen war, dass das Autohaus, also der Beklagte der Verkäufer ist. Dennoch hat er den Vertrag so unterschrieben. Sie geht sogar davon aus, dass der Kläger zuerst den Vertrag gelesen hatte und dann unterschrieb. Dann aber hat sich der Kläger damit einverstanden erklärt, dass ein Agenturvertrag zustande gekommen ist. Selbst wenn vorher ein anders lautender Kaufvertrag zustande gekommen sein sollte, so ist er durch Unterzeichnung des schriftlichen Vertrages aufgehoben worden. Ausdrücklich befindet sich dort der Hinweis, dass der Verkauf unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung stattfindet. Dass er gezwungen war, den Kaufvertrag zu unterzeichnen, ist nicht ersichtlich. Das Fahrzeug war auf ihn umgemeldet.

Der Sachverhalt stellt sich mithin derart dar, dass der Inhalt des Telefonats vom 25.08.2009 lediglich auf die Reservierung des Fahrzeugs bezogen war. Selbst wenn der Kläger seine Verwunderung darüber Ausdruck verliehen hat, dass als Verkäufer nicht der Beklagte im Kaufvertrag erscheint, sondern eine andere Person, so hat der Kläger jedenfalls nicht bewiesen, dass er zum Ausdruck gebracht hat, hiermit nicht einverstanden zu sein. Er hat auch nicht zum Ausdruck gebracht, dass er mit dem Ausschluss jeglicher Gewährleistungen nicht einverstanden ist.

Schließlich besteht auch kein Anspruch gemäß § 280 BGB. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte als Vermittler des Kaufvertrages eine Pflichtverletzung dahingehend begangen hat, dass er seinen Aufklärungspflichten nicht nachgekommen ist oder in betrügerischer Absicht die technische Mangelfreiheit vorgaukelte, damit das Fahrzeug verkauft wird. Unstreitig hat das Fahrzeug eine TÜV-Abnahme am 07.04.2008 erhalten. Dies ergibt sich aus der Anlage K 7 (Bl. 22 der Akte). Darüber hinaus hat der Kläger dem Beklagten eine sachverständige Bewertung des Fahrzeuges in Auftrag gegeben. Diese hat der Sachverständige F am 05.09.2008 hergestellt (Anlage K 8, Bl. 24 der Akte) mit dem Ergebnis, dass der Marktwert des Fahrzeuges 16.800,00 Euro beträgt. Dem Inhalt des Gutachtens ist der Kläger nicht entgegengetreten. Dass der Beklagte behauptet haben soll, nach der TÜV-Abnahme habe das Fahrzeug die Note 2 erhalten, ist nicht nachzuvollziehen, da der TÜV solche Noten nicht vergibt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711, ZPO.

Streitwert: 3.168,91 Euro.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duesseldorf/ag_duesseldorf/j2010/25_C_10073_09_Urteil_20100609.html - DE:AGD:2010:0609.25C10073.09.00

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