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Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung gemäß §§ 437 Nr. 3, 440, 442 BGB, da er nicht bewiesen hat, dass ein Kaufvertrag zwischen ihm und dem beklagten Autohändler zustande gekommen ist. Vielmehr trat der Beklagte lediglich im Auftrag des Zeugen O als Verkaufsvermittler auf, was sich aus einer Einstell- und Verkaufsvermittlungsvereinbarung sowie dem vom Kläger unterzeichneten Kaufvertrag ergibt, der den Verkauf unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung festhielt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |