Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Solingen v. 04.06.2010: Zur Haftungsverteilung bei Kollision zweier rückwärtsfahrender Fahrzeuge; erhöhte Sorgfaltspflicht bei Rückwärtsfahrt




Das Amtsgericht Solingen (Urteil vom 04.06.2010 - 12 C 482/09) hat entschieden:

   Bei einem Verkehrsunfall, der sich ereignet, während beide Fahrzeuge – zumindest bis kurz vor dem Zusammenstoß – in Rückwärtsfahrt waren, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die jeweils rückwärts Fahrenden ihrer gesteigerten Sorgfaltspflicht gemäß § 9 Abs. V StVO nicht ausreichend nachgekommen sind. Können beide Fahrzeugführer nicht nachweisen, dass der Unfall für sie unvermeidbar gewesen wäre, und sind die Verschuldensgesichtspunkte auf beiden Seiten gleich groß, ist von einer Haftungsteilung von jeweils 50 % auszugehen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Gebühren und Kosten im Verkehrsrecht
und
Stichwörter zum Thema Rechtsanwaltsgebühren - Anwaltshonorar - Rechtsanwaltskosten


Tenor:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die

Klägerin einen Betrag in Höhe von € nebst Zinsen in Höhe von fünf

Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem

sowie vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe

von € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über

dem Basiszinssatz seit dem zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Auf die Widerklage des Beklagten zu 1) werden die Klägerin sowie

die Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner verurteilt, an den

Beklagten zu 1) einen Betrag in Höhe von € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem zu

zahlen.

4. Des Weiteren wird auf die Widerklage des Beklagten zu 1) fest-

gestellt, dass die Klägerin sowie die Drittwiderbeklagte als Gesamt-

schuldner verpflichtet sind, dem Beklagten zu 1) 50 % der Beitrags-

nachteile zu erstatten, die dadurch entstehen, dass der Beklagte zu 1)

aufgrund des Verkehrsunfalls vom seine Vollkasko-

versicherung in Anspruch genommen hat (

Schadennummer ).

5. Des Weiteren werden auf die Widerklage die Klägerin und die Dritt-

widerbeklagte als Gesamtschuldner verurteilt, an den Beklagten zu 1)

weitere vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von

€ nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem

Basiszinssatz ab dem zu zahlen.

6. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

7. Von den Gerichtskosten trägt die Klägerin 52 % allein, Klägerin und

Drittwiderbeklagte 40 % als Gesamtschuldner, Beklagte zu 1) und 2)

5 % als Gesamtschuldner sowie der Beklagte zu 1) weitere 3 % allein.

Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt diese 92 %

selbst, Beklagte zu 1) und 2) 5 % als Gesamtschuldner sowie der

Beklagte zu 1) weitere 3 % allein. Von den außergerichtlichen Kosten

des Beklagten zu 1) trägt dieser 8 % selbst, Klägerin und Drittwider-

beklagte 40 % als Gesamtschuldner sowie die Klägerin weitere 52 %

allein. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt

diese 9 % selbst, die Klägerin 91 %. Von den außergerichtlichen Kosten

der Drittwiderbeklagten trägt diese 92 % selbst sowie der Beklagte zu 1)

8 %.

8. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung

durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des aus dem Urteil

zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Voll-

streckungsgläubiger vor der Zwangsvollstreckung 110 % des jeweils zu

vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Die zulässige Klage ist überwiegend unbegründet, die zulässige Widerklage über-wiegend begründet.

I.

Die Klägerin hat gegenüber den Beklagten lediglich noch einen Restanspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von € sowie auf Erstattung vorgericht-lich angefallener Rechtsanwaltskosten in Höhe von € gemäß §§ 7 Abs. I, 18 Abs. I StVG in Verbindung mit § 115 VVG in Verbindung mit § 1 PflVG.

Sowohl das Fahrzeug der Klägerin als auch das Fahrzeug der Beklagten haben den Verkehrsunfall im Sinne des § 7 Abs. I StVG verursacht. Der Unfall war auch für beide Fahrzeuge kein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. III StVG. Für das Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses kommt es darauf an, ob der Unfall auch für einen besonders sorgfältigen Kraftfahrer bei der gegebenen Sachlage unvermeidbar gewesen wäre. Bereits nach dem unstreitigen Vortrag beider Parteien kam es zu einem Zusammenstoß, nachdem beide Fahrzeuge - zumindest bis kurz vor dem Zusammenstoß - sich in Rückwärtsfahrt befunden haben. An einen rückwärts fahrenden Kraftfahrer stellt die StVO höchste Sorgfaltsanforderungen. Beide Fahrzeugführer konnten im Endeffekt nicht nachweisen, dass sie diesen Anforderungen nachgekommen sind. Keiner konnte nachweisen, dass der Verkehrs-unfall für ihn letztendlich unvermeidbar gewesen wäre. Nach den Ausführungen des Sachverständigen kann jeweils nicht ausgeschlossen werden, dass sowohl die Klägerin als auch der Beklagte zu 1) bei ihrer Rückwärtsfahrt das jeweils andere Fahrzeug rechtzeitig hätte erkennen und auch noch reagieren und abbremsen können.

War der Unfall für beide Seiten nicht unvermeidbar, so hängt die Haftungsquote der Verkehrsteilnehmer untereinander gemäß § 17 Abs. I, Abs. II StVG von den einzelnen Verursachungsbeiträgen ab. Für das Maß der Verursachung ist ausschlag-gebend, mit welchem Grad von Wahrscheinlichkeit ein Umstand allgemein geeignet ist, den vorliegenden Schaden herbeizuführen. Im Rahmen dieser Abwägung können zu Lasten einer Partei jedoch nur solche unfallursächlichen Tatsachen berücksichtigt werden, die unstreitig oder bewiesen sind. Ist das Maß des Verschuldens auf der einen Seite so groß, dass demgegenüber die von der anderen Partei zu verantwortende Mitverursachung nicht ins Gewicht fällt, so kann der Schaden ganz der einen Partei auferlegt werden.

Ausgehend von diesen in der Rechtsprechung feststehenden Grundsätzen muss von einer Haftungsteilung von jeweils 50 % ausgegangen werden. Wie schon ausgeführt, befanden sich beide Fahrzeuge in Rückwärtsfahrt bzw. sind zumindest bis kurz vor dem Zusammenstoß rückwärts gefahren. Bei der Rückwärtsfahrt muss der Fahrzeugführer permanent den Raum hinter seinem Fahrzeug beobachten. Bei einem wahrnehmbaren Gefahrensignal ist sofort die Rückwärtsfahrt zu beenden. Dieser erhöhten Sorgfaltspflicht gemäß § 9 Abs. V StVO sind sowohl die Klägerin als auch der Beklagte zu 1) nicht ausreichend nachgekommen. Vorliegend kam es zu einem Zusammenstoß zwischen den beiden Fahrzeugen in einem örtlichen sowie zeitlichen Zusammenhang mit einer Rückwärtsfahrt. Bereits aufgrund dieser äußer-lichen Umstände spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die jeweils rückwärts Fahrenden ihrer gesteigerten Sorgfaltspflicht nicht ausreichend nachge-kommen sind. Insofern ist es auch unerheblich, ob die Klägerin zum Zeitpunkt des Zusammenstoßes noch rückwärts fuhr oder bereits stand. Die durch das Rückwärts-fahren realisierte Gefahr wirkt auch dann noch fort, wenn die Rückwärtsfahrt kurz vor der Kollision beendet wird.

Die Verschuldensgesichtspunkte sind auf beiden Seiten gleich groß und daher mit jeweils 50 % zu bewerten. Eine andere Quotierung wäre nur dann angezeigt, wenn ein wesentlich höheres Verschulden auf einer Seite festgestellt werden könnte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Nach den Aussagen der Zeugin sowie den Fest-stellungen des Sachverständigen fuhren die Fahrzeuge nahezu gleichzeitig rück-wärts los. Dass die Klägerin nach den Berechnungen des Sachverständigen etwa Sekunden vor dem Beklagten losfuhr, gab ihr für ihre Rückwärtsfahrt gegenüber dem Beklagten keine Vorfahrt. Hinzu kommt, dass die Anfahrt der Klägerin für den Beklagten nach Sekunden nach den Berechnungen des Sachverständigen "mit hoher Wahrscheinlichkeit noch nicht eindeutig zu bemerken war". Mithin kann kein wesentlich höherer Verschuldensanteil auf einer der Seiten festgestellt werden.

Der auf Seiten der Klägerin entstandene Schaden stellt sich somit wie folgt dar: Wiederbeschaffungswert in Höhe von € zuzüglich der Sachverständigen-gebühren in Höhe von € sowie einer Kostenpauschale in Höhe von €. Hinzu kommt ein Nutzungsausfall für 15 Tage, wobei nach den nachvollziehbaren Darlegungen des Sachverständigen ein Tagessatz in Höhe von € anzusetzen ist. Des Weiteren ist Teil des Schadens der Klägerin die Rechnung des Sach-verständigen über €. Von dem somit entstandenen Gesamtschaden in Höhe von € kann die Klägerin von den Beklagten grundsätzlich 50 %, mithin € verlangen. Abzüglich der vorgerichtlich erfolgten Zahlung in Höhe von € verbleibt ein Restanspruch in Höhe von €.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. I, 288 Abs. I Satz 2 BGB. Der Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ergibt sich aus §§ 280 Abs. I, 286 Abs. I BGB und ist auf eine 1,3 Geschäftsgebühr nebst Auslagen-pauschale und Mehrwertsteuer bei einem Streitwert von bis zu € begrenzt.

II.

Der Beklagte zu 1) hat gegenüber der Klägerin sowie der Drittwiderbeklagten noch einen Schadensersatzanspruch in Höhe von € sowie einen Anspruch auf Zahlung vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten in Höhe von € gemäß §§ 7 Abs. I, 18 Abs. I StVG in Verbindung mit § 115 VVG in Verbindung mit § 1 PflVG.

Hinsichtlich der Haftungsquote wird auf die Ausführungen unter Ziffer I Bezug genommen. Hinsichtlich der Schadenshöhe ist auf Seiten des Beklagten zu 1) zunächst ein Nettoreparaturschaden in Höhe von € zu berücksichtigen. Insofern ist auf die ausführlichen Darstellungen des gerichtlichen Sachverständigen Bezug zu nehmen. Zu diesen Nettoreparaturkosten ist ein Betrag in Höhe von € hinzuzurechnen. Dabei handelt es sich um die geltend gemachten Verbringungskosten, die nach Ansicht des Gerichtes auf Basis einer fiktiven Schadensberechnung erstattungsfähig sind, da auch eine markengebundene Fach-werkstatt am Ort des Geschädigten im Fall einer Reparatur entsprechende Kosten berechnen würde. Insofern wird auf den vorgelegten Kostenvoranschlag der Firma Bezug genommen (Bl. der Gerichtsakte).

Insofern beträgt der kongruente Schaden des Beklagten zu 1) - der hinsichtlich seines Schadens seine Vollkaskoversicherung in Anspruch genommen hat - €. Auf diesen Schaden zahlte sein Kaskoversicherer einen Betrag in Höhe von €, so dass ein nicht gedeckter kongruenter Schaden auf Seiten des Beklagten in Höhe von € verbleibt. Der Schadensersatzanspruch gegen Klägerin und Drittwiderbeklagte beträgt jedoch höchstens 50 % des gesamten kongruenten Schadens, somit €. Hinzu kommen 50 % der allgemeinen Auslagenpauschale in Höhe von €. Des Weiteren hinzuzurechnen ist insgesamt ein Betrag in Höhe von € für die anwaltliche Inanspruchnahme der eigenen Kaskoversicherung (eine 0,8 vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer bei einem Streitwert in Höhe von €; wobei es sich bei dieser Schadensposition insgesamt um keinen kongruenten Schaden handelt - vgl. insoweit die Entscheidung des Landgerichts Wuppertal vom 07.04.2010, Az. 8 S 92/09, auf die vollumfänglich Bezug genommen wird -) .

Im Ergebnis kann daher der Beklagte zu 1) von der Klägerin sowie der Drittwider-beklagten - unter Berücksichtigung einer vorgerichtlichen Zahlung in Höhe von - einen Schadensersatzanspruch in Höhe von noch € ersetzt verlangen.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. I, 288 Abs. I Satz 2 BGB. Der Anspruch auf Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren ergibt sich aus §§ 280 Abs. I, 286 Abs. I BGB und ist auf eine 1,3 Rechtsanwaltsgebühr nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer bei einem Streitwert in Höhe von bis zu € begrenzt.

III.

Der von dem Beklagten zu 1) im Wege seiner Widerklage verfolgte Feststellungs- antrag ist zulässig und begründet.

Insofern ist auf die bisherigen Ausführungen Bezug zu nehmen.

IV.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. I, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: € (Klage: €; Widerklage: €)

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/wuppertal/ag_solingen/j2010/12_C_482_09urteil20100604.html - DE:AGSG:2010:0604.12C482.09.00

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