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Bei einem Verkehrsunfall, der sich ereignet, während beide Fahrzeuge – zumindest bis kurz vor dem Zusammenstoß – in Rückwärtsfahrt waren, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die jeweils rückwärts Fahrenden ihrer gesteigerten Sorgfaltspflicht gemäß § 9 Abs. V StVO nicht ausreichend nachgekommen sind. Können beide Fahrzeugführer nicht nachweisen, dass der Unfall für sie unvermeidbar gewesen wäre, und sind die Verschuldensgesichtspunkte auf beiden Seiten gleich groß, ist von einer Haftungsteilung von jeweils 50 % auszugehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |