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Der Schädiger ist nicht zur Erstattung der Kosten für objektiv nicht erforderliche Reparaturen verpflichtet, die aufgrund einer Fehleinschätzung eines vom Geschädigten beauftragten Sachverständigen entstanden sind. Die zur Entstehung solcher unnötiger Aufwendungen führende Fehleinschätzung fällt nicht unter das Prognoserisiko des Schädigers, welches primär Fälle unvorhergesehen höherer Kosten bei der Beseitigung tatsächlich unfallbedingter Schäden betrifft. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |