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Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG gilt derjenige als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, der mit 18 oder mehr Punkten im Verkehrszentralregister eingetragen ist; in diesem Fall hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, ohne dass ihr ein Ermessensspielraum eingeräumt wäre. Reduzierungstatbestände nach § 4 Abs. 5 StVG sind nicht erfüllt, wenn die Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 StVG bereits vor Erreichen von 14 und 18 Punkten ergriffen wurden. Bei einer gebundenen Entscheidung zur Fahrerlaubnisentziehung können berufliche und persönliche Schwierigkeiten des Betroffenen nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |