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Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Fahrtenbuchauflage nach § 31a StVZO überwiegt, wenn die Klage in der Hauptsache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit dem Interesse an der Aufklärbarkeit künftiger Verkehrsverstöße begründet werden, wobei eine abstrakte Wiederholungsgefahr ausreicht. Einem Kaufmann obliegt eine erhöhte Mitwirkungspflicht bei der Aufklärung von Verkehrsverstößen mit Geschäftsfahrzeugen, die auch eine verspätete Anhörung des Halters unschädlich machen kann, wenn dieser ohnehin nicht zur Mitwirkung bereit war. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |