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Die Höhe des Normaltarifs für Mietwagenkosten wird im Rahmen des § 287 ZPO auf der Grundlage des Mittelwerts zwischen der Schwacke-Liste und der Fraunhofer-Liste geschätzt. Diese Methode trägt den Einwänden und Unsicherheiten beider Listen Rechnung und stellt die am besten geeignete Grundlage für eine Schadensschätzung dar. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |