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Ein Polizeibeamter ist zur Beurteilung seiner Eignung zum Führen von Dienstkraftfahrzeugen verpflichtet, sich einer Blutuntersuchung zu unterziehen, wenn tatsächliche Feststellungen vorliegen, die einen Eignungsmangel als naheliegend erscheinen lassen. Die beamtenrechtliche Gehorsamspflicht (§ 35 BeamtStG) und die Pflicht zur vollen Hingabe zum Beruf (§ 34 BeamtStG) ermächtigen den Dienstherrn zu einer solchen Anordnung und schränken das Recht auf körperliche Unversehrtheit ein. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |