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Maßgeblich für das Bestehen der Mautpflicht ist allein die Verwirklichung des Mauttatbestandes des § 1 Abs. 1 ABMG, der die Benutzung der Autobahn mit einem mautpflichtigen Fahrzeug voraussetzt. Gelingt dem Autobahnbenutzer der Nachweis, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für die Erhebung der Maut nicht vorlagen, ist ihm die gezahlte Maut zu erstatten. Im Zulassungsverfahren muss der Kläger hinreichend darlegen, dass das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung falsche Umstände zugrunde gelegt und deshalb zu einer unrichtigen Beweiswürdigung gelangt ist; die bloße Benennung neuer Zeugen ohne Glaubhaftmachung des voraussichtlichen Beweisergebnisses genügt der Darlegungslast nicht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |