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Als 'Feuerwehr' im Sinne des § 19 Abs. 2 a Satz 1 StVZO sind nur öffentliche Feuerwehren (Berufsfeuerwehr, Freiwillige Feuerwehr und Pflichtfeuerwehr der Gemeinden bzw. Kreise) sowie staatlich angeordnete oder anerkannte Werkfeuerwehren anzusehen. Eine Betriebserlaubnis für aufgrund ihrer Bauart als solche erkennbare Spezialfahrzeuge der Feuerwehr sollen nur die zur Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgabe des Brandschutzes ermächtigten öffentlich-rechtlichen Feuerwehren und anerkannten Werkfeuerwehren erhalten können. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |