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Die Durchsuchung eines Beifahrers im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle ist ohne konkreten Anfangsverdacht oder Anhaltspunkte für eine Gefahr zur Eigensicherung rechtswidrig. Eine bloße Vermutung des Drogenkonsums aufgrund des Verhaltens des Fahrers stellt keinen tatsächlichen Anhaltspunkt für eine Straftat dar. Eine Wohnungsdurchsuchung bedarf der wirksamen Einwilligung aller Wohnungsinhaber und einer Belehrung über die Freiwilligkeit; rechtswidrig erlangte Beweismittel unterliegen einem absoluten Beweisverwertungsverbot. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |