Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 22.01.2010: Zum Entzug der Fahrerlaubnis bei einmaligem Konsum harter Drogen (Kokain, Heroin) und Cannabis




Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Beschluss vom 22.01.2010 - 7 L 1357/09) hat entschieden:

   Die Einnahme von sogenannten harten Drogen wie Kokain und Heroin schließt die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob dadurch die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt war oder ob unter deren Wirkung ein Kraftfahrzeug geführt wurde. Schon der einmalige Konsum harter Drogen ist grundsätzlich ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Konsum harter Drogen

Tenor:

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe:


Der Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 5614/09 des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 19. November 2009 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,

ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, bei summarischer Prüfung rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen in der angegriffenen Ordnungsverfügung, denen sie im Grundsatz folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO).

Mit Rücksicht auf das Vorbringen im Antragsverfahren ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Einnahme von sog. harten Drogen wie Kokain und Heroin die Kraftfahreignung unabhängig davon ausschließt, ob dadurch die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt war oder nicht. Es kommt nicht einmal darauf an, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Drogen ein Kraftfahrzeug geführt worden ist (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -; vgl. auch: Nr. 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-Gladbach, Februar 2000). Dass der Antragsteller unterschiedliche harte Drogen und Cannabis konsumiert hat, ergibt sich aus dem Gutachten vom 21. September 2009 von Prof. Dr. N. , Direktor des Instituts für Rechtsmedizin der Universität C. , demzufolge bei dem Antragsteller am 2. August 2009 Kokain, Morphin, Opiate und Cannabis in der Blutprobe nachgewiesen worden ist, was einen Konsum mehrerer unterschiedlicher Drogen bestätigt.

Angesichts dieser Feststellung, dass der Antragsteller nachweislich harte Drogen (u.a. Kokain und Heroin) konsumiert hat, kommt es rechtlich nicht darauf an, ob er regelmäßig diese oder andere Drogen konsumiert. Schon der einmalige Konsum harter Drogen ist grundsätzlich ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen.

Das wird - dies sei nur ergänzend angeführt - auch in der niedersächsischen Rechtsprechung, namentlich vom Verwaltungsgericht Braunschweig, auf dessen Rechtsprechung der Antragsteller sich beruft, so gesehen. In seiner Beschluss vom 23. Februar 2005 - 6 B 66/05 -, Rdnr. 19 ff, juris, hat das Verwaltungsgericht Braunschweig in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts, a.a.O., ausdrücklich bestätigt, dass der - auch einmalige - Konsum sog. harter Drogen regelmäßig die Kraftfahreignung ausschließt und der Nachweis eines einmaligen Konsums einschließlich wiedergewonnener nachhaltiger Abstinenz allenfalls im Verfahren auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis geführt werden kann.

VG Braunschweig, a.a.O., Rdnr. 23 f.

Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass der pauschale Vortrag des Antragstellers, er habe wegen einer komplexen Konfliktsituation in familiärer, finanzieller und gesundheitlicher Hinsicht einmalig Drogen konsumiert, eine solche Ausnahmesituation nicht ansatzweise glaubhaft erscheinen lässt. Dies gilt nicht nur mit Rücksicht auf die fehlende Substantiierung des Vortrages, sondern namentlich auch auf die Menge unterschiedlicher Drogen, die im Blut des Antragstellers nachgewiesen wurden.

Ein Ermessen steht dem Antragsgegner bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Angesichts dessen bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Etwaige berufliche und persönliche Nachteile hat er deshalb hinzunehmen.

Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, den erforderlichen Nachweis für Drogenfreiheit nach einer ausreichenden Abstinenzphase in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die dann zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV).

Hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung sind Anhaltspunkte für deren Rechtswidrigkeit weder vorgetragen noch ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der neuen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, nrwe.de.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2010/7_L_1357_09beschluss20100122.html - DE:VGGE:2010:0122.7L1357.09.00

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