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Die polizeiliche Anordnung einer Blutprobenentnahme zur Nachtzeit ist bei fehlendem richterlichen Eildienst und damit einhergehender Gefahr im Verzug zulässig. Ein Zuwarten bis zur Erreichbarkeit eines Richters am Morgen würde wegen des Alkoholabbaus zu einer nicht hinnehmbaren Verschlechterung der Beweislage führen und wäre unverhältnismäßig. Der fehlende nächtliche richterliche Eildienst begründet kein Organisationsverschulden der Justiz. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |