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Amtsgericht Wesel v. 19.01.2010: Zur Schadensminderungspflicht bei der Suche nach einem Ersatzfahrzeug und der Dauer des Nutzungsausfalls




Das Amtsgericht Wesel (Urteil vom 19.01.2010 - 30 C 318/09) hat entschieden:

   Im Rahmen der Schadensminderungspflicht ist ein Geschädigter gehalten, bundesweit und unter Zuhilfenahme des Internets nach einem Ersatzfahrzeug zu recherchieren, um den Nutzungsausfall gering zu halten. Kosten für die Erlangung einer Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung sind keine notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung und nicht erstattungsfähig.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Ausfallschaden - Nutzungsausfall - Dauer der Entschädigung - maßgebliche Ausfallzeit


Tenor:

1. Unter Abweisung der Klage im Übrigen werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin EUR 5,- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 22.7.09 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung der jeweiligen Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht diese vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Streitwert: EUR 2.373,43 Antrag zu 1 a): EUR 1.600,56 Antrag zu 1 b): EUR 500,00 Antrag zu 2: EUR 272,87

Gründe:


Die Klage ist im Wesentlichen unbegründet.

Die Klägerin kann von den Beklagten aus §§ 823 BGB, 115 VVG als einen adäquat kausalen Unfallschaden die Zahlung weiterer EUR 5,- Kostenpauschale verlangen. Das Gericht hält als Kostenpauschale gemäß § 287 ZPO einen Betrag von insgesamt EUR 25,- für angemessen, so dass hier nach der vorgerichtlichen Zahlung von EUR 20,- weitere EUR 5,- zu erstatten sind.

Im Übrigen ist die Klage unbegründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung einer weiteren Nutzungspauschale. Im Hinblick auf die Tatsache, dass die Klägerin es hier geschafft hat, ganze 51 Tage ohne das Fahrzeug oder auch ein angemietetes Fahrzeug auszukommen, ist schon der Nutzungswille an sich mehr als zweifelhaft. Selbst wenn man aber trotz dieser "Auffälligkeit" einen Nutzungswillen unterstellen würde, bestünde kein Anspruch auf Zahlung einer weiteren Nutzungsentschädigung, nachdem die Beklagten hierauf bereist EUR 532,- bezahlt haben. Hierbei handelt es sich bei dem unstreitig für das fragliche Fahrzeug anzusetzenden Tagessatz von EUR 38,-um einen Nutzungsausfall für 14 Kalendertage. Ausweislich des von der Klägerin selbst eingeholten Sachverständigengutachtens war mit einer Reparaturdauer von 7 Arbeitstagen und einer Wiederbeschaffungsdauer von 12 Arbeitstagen zu rechnen, so dass ein Nutzungsausfall von mehr als 14 Kalendertagen kaum nachzuvollziehen ist.

Hier hätte es der Klägerin im Rahmen der Schadensminderungspflicht oblegen, den Nutzungsausfall entsprechend gering zu halten. Dies wäre auch nach dem eigenen Vortrag der Klägerin ohne weiteres möglich gewesen. Die Klägerin trägt selbst vor, dass es zunächst ihr Entschluss war, ein Ersatzfahrzeug zu finden und das verunfallte Fahrzeug nicht reparieren zu lassen. Dies wäre nach dem unstreitigen Vortrag ohne weiteres innerhalb kürzester Zeit möglich gewesen. Dabei kommt es auf die von der Beklagtenseite aufgezeigte Frage, ob die Klägerin im Rahmen der Schadensminderungspflicht verpflichtet gewesen wäre, gegebenenfalls auf ein wirtschaftlich gleichwertiges Ersatzfahrzeug eines anderen Herstellers auszuweichen, nicht an. Unstreitig hatte die Klägerin die Möglichkeit, zwischen 4 Fahrzeugen des gleichen Types zu wählen, denn zum fraglichen Zeitpunkt hat es im Internet in Deutschland 4 dieser Fahrzeuge zum Kauf gegeben.

Die Auffassung der Klägerin, sie sei zu einer Internetrecherche nicht verpflichtet und auch nur verpflichtet, in der unmittelbaren Umgebung nach Ersatzfahrzeugen zu suchen trifft nicht zu. Im Rahmen der Schadensminderungspflicht ist sie gehalten, bundesweit und unter Zuhilfenahme des Internets zu recherchieren. Heutzutage ist das Internet für jedermann ohne Schwierigkeiten zugänglich. Es kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass jeder der tatsächlich selber das Internet nicht nutzt zumindest im nahen Verwandten- oder Bekanntenkreis über ausreichende Kontakte verfügt, die insoweit helfen würden. Wer sich in der heutigen Zeit darauf beruft, das Internet nicht nutzen zu können, ist ebenso unglaubhaft, wie derjenige, der vor 10 Jahren an gegeben hätte, nicht telefonieren zu können. Ebenso wenig hat eine Geschädigte einen Anspruch darauf, ein Ersatzfahrzeug nur in der unmittelbaren Umgebung zu erwerben. Zu ersetzen ist allein der wirtschaftliche Schaden und nicht das bloße Affektionsinteresse, das wirtschaftlich nicht messbar ist. Ein aus weiterer Entfernung erworbenes Fahrzeug hat denselben wirtschaftlichen Wert, wie eines aus der nächsten Umgebung. Die erhöhten Fahrtkosten für das Abholen der Kaufsache wären als adäquat kausaler Unfallschaden erstattungsfähig gewesen. Der Einwand höherer Kosten im Reparaturfall ist unzutreffend, wie sich aus § 439 Abs. 2 BGB ergibt, wonach der Verkäufer im Falle von Mängeln an der Kaufsache die etwa notwendigen Transportkosten zu tragen hat.

Hätte die Klägerin ihrer Schadensminderungspflicht entsprechend unter Verwendung des Internets in einer über 25 Kilometer hinausgehenden Entfernung ein Ersatzfahrzeug erstanden, wäre es aller Voraussicht nach zu keinem über 14 Tage hinausgehenden Nutzungsausfall gekommen, so dass nach § 287 ZPO der adäquat kausale Nutzungsausfall den hierfür bereits ausgezahlten Betrag keinesfalls übersteigt. Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, sie habe einen Anspruch gehabt, statt der Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges eine Reparatur durchführen zu lassen. Das mag grundsätzlich zutreffend sein. Hier hatte sich die Klägerin aber nach dem eigenen Vortrag schon zur Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges entschieden und deshalb die Reparatur erst gar nicht in Angriff genommen. Nach einer solchen Entscheidung hätte es ihr dann auch oblegen, hierfür alles Zumutbare zu tun, und den Erfolg herbeizuführen. Auf die weitere Frage, ob die Klägerin im Hinblick auf die Tatsache, dass die von ihr ausgewählte Werkstatt keine Vertragswerkstatt ist und daher keinerlei Ersatzteile vorrätig hatte, verpflichtet gewesen wäre, eine Vertragswerkstatt aufzusuchen, kommt es daher nicht mehr an.

Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Erstattung eines Haushaltsführungsschadens. Der Sachvortrag der Klägerin ist trotz des ausdrücklichen Hinweises der Gegenseite diesbezüglich unzureichend substanziiert geblieben, was zu Lasten der Klägerin geht. Die von der Klägerin vorgetragene Arbeitsunfähigkeit entspricht nicht der Unfähigkeit zur Durchführung von Arbeiten im Haushalt. Hierauf hat die Beklagtenseite unter Verweis auf zahlreiche Rechtsprechung ausführlich und zutreffend hingewiesen im Schriftsatz vom 7.9.09 (dort Seite 5 unter Ziffer 2). Deutlicher hätte auch das Gericht auf diesen Mangel des Sachvortrages nicht hinweisen können. Es geht zu Lasten der Klägerin, dass trotz dieses Hinweises kein ausreichend konkreter Sachvortrag dazu gemacht wurde, wann die Klägerin welcher Tätigkeit aufgrund welcher Beschwerden nicht nachgehen konnte. Die allgemeine Aufzählung, welchen Tätigkeiten sie in der Regel nachgeht, ist erkennbar nicht ausreichend.

Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes. Gemäß § 287 ZPO hält das Gericht den hierzu vorgerichtlich bezahlten Betrag von EUR 400,- für ausreichend. Ausschlaggebend hierfür ist einerseits, dass die von der Klägerin erlittenen Verletzungen (Schulter- und Kopfprellung links, Thoraxprellung, Cephaligien und HWS Distorsion/ Arbeitsunfähigkeit bis zum 11.2.09, langsam ausklingende Schmerzen) nach eigenem Vortrag nicht so schwerwiegend waren und auch schnell wieder komplett ausgeheilt waren. Ferner war im Rahmen der Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes ausschlaggebend, dass hier die Verletzungen auf einer leichten Fahrlässigkeit im Straßenverkehr beruhten, also einer nur sehr wenig verwerflichen Handlung, die jedem Verkehrsteilnehmer passieren könnte.

Die Klägerin kann von den Beklagten auch nicht die Erstattung der Anwaltskosten zur Erlangung der Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung verlangen. Es handelt sich dabei nicht um notwendige Kosten der Rechtsverfolgung. Entscheidend ist schon, dass die Kosten allein darauf beruhen, dass die Klägerin das Kostenrisiko scheut und nicht auf eigenes, sondern auf das Risiko ihrer Rechtsschutzversicherung prozessieren will. Der hierdurch von ihr selbst verursachte Schaden fällt indes nicht in den Schutzbereich der anzuwendenden Haftungsnormen. Im Übrigen ist dem Geschädigten auch zuzumuten, zunächst ohne anwaltliche Hilfe Kontakt mit der Versicherung aufzunehmen. Allenfalls bei auftretenden Schwierigkeiten kann die Hinzuziehung eines Anwalts notwendig sein. Wenn ein Geschädigter - wie hier die Klägerin - aus reiner Bequemlichkeit von Anfang an einen Anwalt damit beauftragt, geschieht dies auf eigene Kosten und ist kein adäquat kausaler Schaden.

Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges sowie aus §§ 92 Abs. 2, 708 Nr.11, 711 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duisburg/ag_wesel/j2010/30_C_318_09_Urteil_20100119.html - DE:AGWES1:2010:0119.30C318.09.00

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