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Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen niedergelegte Klausel, wonach der Leasingnehmer die Erreichung des kalkulierten Rücknahmewertes garantiert, ist unwirksam, wenn der zu garantierende Rücknahmewert erheblich über dem voraussichtlich erreichbaren Wert liegt und der Leasinggeber den Restwert willkürlich zu hoch angesetzt hat, um niedrigere Leasingraten ausweisen zu können. Ist die Restwertgarantieklausel unwirksam, besteht kein Ersatzanspruch für Minderwerte, da der Leasingnehmer keine Vertragspflicht verletzt hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |