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Für fahrlässiges Handeln kann im Höchstmaß nur die Hälfte des angedrohten Höchstbetrages der Geldbuße geahndet werden, wenn das Gesetz für vorsätzliches und fahrlässiges Handeln eine Geldbuße androht, ohne im Höchstmaß zu unterscheiden. Das Verschlechterungsverbot hindert das Rechtsbeschwerdegericht daran, die Dauer eines Fahrverbots in einem nur vom Betroffenen betriebenen Rechtsmittelverfahren zu verlängern. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |