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Ein Rechtsanspruch des Nachbarn auf Aufhebung einer Baugenehmigung besteht nur, wenn diese gegen nachbarschützende Rechtsnormen verstößt und der Nachbar tatsächlich in eigenen Rechten verletzt wird. Für die Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze in Nachbarkonflikten bezüglich Schallschutz ist auf die materiell-rechtlichen Maßstäbe des Immissionsschutzrechts (BImSchG, TA Lärm, 16. BImSchV) zurückzugreifen. Unzumutbare Lärm- oder Lichtimmissionen durch eine Tiefgaragenausfahrt eines Wohnbauvorhabens sind nicht gegeben, wenn die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV nicht überschritten werden oder das Nachbargrundstück aufgrund seiner Lage nicht betroffen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |