Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Minden v. 21.12.2009: Gebot der Rücksichtnahme bei Lärm- und Lichtimmissionen einer Tiefgaragenausfahrt




Das Verwaltungsgericht Minden (Urteil vom 21.12.2009 - 9 K 2365/08) hat entschieden:

   Ein Rechtsanspruch des Nachbarn auf Aufhebung einer Baugenehmigung besteht nur, wenn diese gegen nachbarschützende Rechtsnormen verstößt und der Nachbar tatsächlich in eigenen Rechten verletzt wird. Für die Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze in Nachbarkonflikten bezüglich Schallschutz ist auf die materiell-rechtlichen Maßstäbe des Immissionsschutzrechts (BImSchG, TA Lärm, 16. BImSchV) zurückzugreifen. Unzumutbare Lärm- oder Lichtimmissionen durch eine Tiefgaragenausfahrt eines Wohnbauvorhabens sind nicht gegeben, wenn die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV nicht überschritten werden oder das Nachbargrundstück aufgrund seiner Lage nicht betroffen ist.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:


Die Kammer konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierauf übereinstimmend verzichtet haben.

Die zulässige Anfechtungsklage ist nicht begründet. Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Beklagten vom 30.06.2008 verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Ein Rechtsanspruch des Nachbarn auf Aufhebung besteht nicht schon dann, wenn die Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Hinzukommen muss, dass der Nachbar durch die rechtswidrige Baugenehmigung zugleich in eigenen Rechten verletzt wird. Dies setzt voraus, dass die Baugenehmigung gegen Rechtsnormen verstößt, die nachbarschützenden Charakter haben und der jeweilige Nachbar auch tatsächlich in seinen eigenen Rechten, deren Schutz die Vorschriften zu dienen bestimmt sind, verletzt wird.

Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Die streitbefangene Baugenehmigung verletzt keine dem Schutz der Klägerin dienenden Vorschriften.

Dies gilt zunächst in bauplanungsrechtlicher Hinsicht, soweit die Klägerin geltend macht, das genehmigte Vorhaben verletze zu ihren Lasten das Gebot der Rücksichtnahme. Dabei kann offen bleiben, ob sich die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 Abs. 1 BauGB oder nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO richtet. Im ersten Fall ist das Rücksichtnahmegebot im Tatbestandsmerkmal des Einfügens enthalten, im letzteren ergibt es sich aus der Anwendbarkeit des § 15 Abs. 1 BauNVO.

Welche Anforderungen dabei an das Gebot der Rücksichtnahme zu stellen sind, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Für eine sachgerechte Beurteilung kommt es an auf eine Abwägung zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist.

Das der Beigeladenen genehmigte Wohnbauvorhaben ist gegenüber dem klägerischen Grundstück weder im Hinblick auf mit seiner Nutzung einhergehenden Geräuschimmissionen rücksichtslos, noch durch hervorgerufene Lichtimmissionen.

Für die Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze in Nachbarkonflikten ist in Bezug auf die Belange des Schallschutzes auf die Begriffsbestimmung und die materiell-rechtlichen Maßstäbe des Immissionsschutzrechts zurückzugreifen. Das Bundesimmissionsschutzgesetz legt die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereiches grundsätzlich allgemein fest.

Die Unzumutbarkeit im Sinne des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots knüpft damit an den Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG an. Hierbei handelt es sich um Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

Für die Beurteilung, ob Lärmimmissionen, im angeführten Sinne Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen bewirken, kann die Technische Anleitung um Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 - TA Lärm - herangezogen werden. Sie ist grundsätzlich geeignet, das baurechtliche Rücksichtnahmegebot zu konkretisieren.

Zwar können die zum Gegenstand der Baugenehmigung gemachten schallschutztechnischen Untersuchungen des Ingenieurbüros Prof. C1. nicht herangezogen werden, um die Einhaltung der Immissionsrichtwerte nach Ziffer 6.1 TA Lärm am Grundstück der Klägerin zu belegen, weil sich diese nur auf den Innenbereich des Vorhabengrundstücks beziehen. Eine Überschreitung selbst der Richtwerte für Allgemeine Wohngebiete kann jedoch auch ohne Einholung einer solchen Berechnung ausgeschlossen werden. Soweit die Klägerin die Behauptung unzumutbarer Lärmeinwirkungen mit Betriebsabläufen auf dem Vorhabengrundstück selbst begründet, insbesondere mit dem Lärmgeschehen im Bereich der rückwärtigen Tiefgarage, ist nicht einmal ansatzweise erkennbar, dass dieses auf dem klägerischen Grundstück überhaupt wahrnehmbar sein könnte, weil dieses hiervon durch den straßenseitigen Baukörper auf dem Vorhabengrundstück vollständig abgeschirmt wird.

Soweit die Klägerin weiter vorträgt, dass es auf Grund der Konzeption einer bloß einspurigen Ausfahrt aus der Tiefgarage auf der verkehrsberuhigten S. Straße zu Rückstauungen kommen werde, die zu unzumutbaren Lärmeinwirkungen auf ihr Grundstück führen würden, vermag die Kammer dem ebenfalls nicht zu folgen. Zwar können solche Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen einer baulichen Anlage nach Nr. 7 Abs. 2 bis 4 TA Lärm eingeschränkt zugerechnet werden. Die dort postulierte Geräuschminderungspflicht setzt allerdings voraus, dass diese Geräusche den Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche für den Tag oder die Nacht rechnerisch um mindestens 3 dB(A) erhöhen, keine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt und die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) erstmals oder weitergehend überschritten werden. Dass insbesondere letztgenannte Voraussetzung nicht erfüllt ist, liegt auf der Hand und bedarf auch keiner rechnerischen Überprüfung durch einen Sachverständigen. Denn bei der S. Straße handelt es sich, worauf auch die Klägerin mehrfach hingewiesen hat, um eine verkehrsberuhigte Straße mit jedenfalls weit überwiegender Wohnnutzung. Es ist daher offensichtlich, dass die Verkehrssituation ohne das streitbefangene Vorhaben weit von einer Überschreitung der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV entfernt. Soweit in Anbetracht des Umstandes, dass die Tiefgarage über lediglich 33 Stellplätze zu reinen Wohnzwecken verfügt, überhaupt von einer nennenswerten Anzahl von Rückstausituationen ausgegangen werden kann, deren Geräuschentwicklung auch auf dem ca. 20 m von der Ausfahrt entfernt liegenden Grundstück der Klägerin wahrgenommen werden können, ist völlig fernliegend, dass diese Geräusche zu einer Überschreitung des nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 16. BImSchV maßgeblichen Grenzwertes von 59 dB(A) führen könnten. Gleiches gilt im Hinblick auf eine rechnerische Erhöhung des Beurteilungspegels der Verkehrsgeräusche um mindestens 3 dB(A), was einer Verdoppelung des vorhandenen Verkehrs entspricht.

Für eine unzumutbare Lärmentwicklung infolge des Wohnbauvorhabens gibt auch der Einwand der Klägerin nichts her, die Zahl der genehmigten Stellplätze sei unzureichend und führe zu zusätzlichem Parksuchverkehr. Der Beklagte hat seine Forderung von nur einem Stellplatz je Wohneinheit mit der Innenstadtlage des Vorhabengrundstücks und dessen überdurchschnittlich guter Erreichbarkeit mittels öffentlichen Personennahverkehrs begründet und ergänzend ausgeführt, dass der PKW-Bestand je Haushalt in einem dicht bebauten Wohnviertel in der Innenstadt niedriger sei als in locker bebauten Einfamilienhausgebieten. Hiergegen ist nichts zu erinnern. Die Klägerin ist den entsprechenden Ausführungen des Beklagten auch nicht substantiiert entgegen getreten.

Das Vorhaben der Beigeladenen führt auch nicht zu unzumutbaren Beeinträchtigungen des klägerischen Grundstücks durch Lichtimmissionen. Zwar ist die Tiefgaragenausfahrt mit der 10 % steilen Rampe mit Blick auf den Winkel des Scheinwerferlichts ausfahrender Autos für die gegenüberliegenden Wohnhäuser nicht unproblematisch, wie auch die zum Gegenstand der Baugenehmigung gemachte lichttechnische Untersuchung des Ingenieurbüros Prof. C1. vom 23.06.2008 zeigt. Das Wohnhaus der Klägerin ist hiervon aber nicht betroffen, da es der Ausfahrt nicht frontal gegenüber liegt, sondern wenigstens 20 m westlich versetzt. Da die Ausfahrt komplett eingehaust ist, kann das Scheinwerferlicht erst in dem Moment, in dem das Fahrzeug bereits den Gehweg erreicht, seitlich ausstrahlen. Im Übrigen hat der Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass die Klägerin im Rahmen der gegenseitigen Rücksichtnahme gehalten ist, einfache Schutzmaßnahmen gegen etwaige Lichteinwirkungen wie z.B. das Anbringen lichtundurchlässige Gardinen oder Rollos selbst zu ergreifen.

Der vom Beklagten genehmigte Baukörper an der S. Straße ist auch nicht im Hinblick auf seine Ausmaße der Klägerin gegenüber rücksichtslos. Hält ein Vorhaben die bauordnungsrechtlichen Vorschriften des § 6 BauO NRW ein, bedeutet dies regelmäßig, dass damit das Vorhaben zugleich unter den Gesichtspunkten, die Regelungsziel der Abstandvorschriften sind - Vermeidung von Licht-, Luft- und Sonnenentzug, Unterbindung einer erdrückenden Wirkung des Baukörpers sowie Wahrung eines ausreichenden Sozialabstands - nicht gegen das Rücksichtnahme verstößt.

Die nach § 6 Abs. 1 BauO NRW erforderliche Abstandfläche ist auch vor der nördlichen Außenwand des zu errichtenden Wohnhauses eingehalten. Nach dem vom Beklagten vorgelegten Auszug aus dem Liegenschaftskataster, der insoweit mit dem Lageplan des öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs Wilkens vom 10.08.2009 übereinstimmt, beträgt die Straßenbreite im Bereich des Vorhabengrundstücks 14,94 m bis 14,95 m. Konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit dieser Angaben sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Damit reicht die zutreffend ermittelte und von der Klägerin insoweit auch nicht bestrittene erforderliche Abstandfläche von maximal 7,39 m entsprechend der Vorgabe aus § 6 Abs. Satz 2 BauO NRW nicht über die von der Grundstücksgrenze 7,47 m bis 7,48 m entfernte Straßenmitte hinaus. Es sind auch keine besonderen tatsächlichen Gegebenheiten erkennbar, die gleichwohl die Annahme eines Rücksichtnahmeverstoßes rechtfertigen könnten. Insbesondere kommt dem Baukörper keine erdrückende Wirkung zu. Das Vorhaben schließt die letzte Lücke in der ansonsten geschlossenen Bebauung südlich der S. Straße und nimmt dabei die vorhandenen First- und Traufhöhen auf. Die Situation des klägerischen Grundstücks gleicht sich mithin derjenigen an, in der sich die westlich gelegenen Grundstücke schon lange befinden. Auf einen dauerhaften Fortbestand der atypischen Situation auf dem Vorhabengrundstück durfte die Klägerin nicht vertrauen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_minden/j2009/9_K_2365_08urteil20091221.html - DE:VGMI:2009:1221.9K2365.08.00

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