Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Düsseldorf v. 08.12.2009: Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung vom Fahrverbot in einer Umweltzone nach 35. BImSchV




Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Urteil vom 08.12.2009 - 3 K 285/09) hat entschieden:

   Ein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Fahrverbot in einer Umweltzone nach § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV setzt ein überwiegendes und unaufschiebbares Individualinteresse oder eine Sondersituation im Sinne eines besonderen, nicht vorhersehbaren Härtefalls voraus. Medizinische Gründe für die Notwendigkeit der Nutzung eines Privatfahrzeugs unmittelbar zu einer Arztpraxis müssen substantiiert dargelegt werden. Die bloße Behauptung, Oldtimer in einer angemieteten Halle zu reparieren, begründet kein solches Interesse, insbesondere wenn der Antragsteller nicht selbst Mieter der Halle ist und das Fahrzeug nicht die Altersgrenze für Oldtimer mit H-Kennzeichen erreicht hat.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Umweltzonen - Feinstaubplaketten für emissionsarme Fahrzeuge
und
Straßenverkehrsrechtliche Anordnungen


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des je¬weils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet.

Gründe:


Die Klage hat keinen Erfolg.

Sie ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Fall 2 VwGO - mangels H-Kennzeichens auch unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzinteresses - zulässig, aber nicht begründet.

Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 10. Dezember 2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; dieser hat weder einen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Fahrverbot in der Umweltzone P / N an der Ruhr noch einen Anspruch auf eine erneute Bescheidung seines Antrags durch den Beklagten (§ 113 Abs. 5 Sätze 1 und 2 VwGO).

Alleinige Anspruchsgrundlage für eine solche Ausnahmegenehmigung ist § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde den Verkehr mit von Verkehrsverboten im Sinne des § 40 Abs. 1 BImSchG betroffenen Fahrzeugen von und zu bestimmten Einrichtungen zulassen, soweit dies im öffentlichen Interesse liegt, insbesondere wenn dies zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern und Dienstleistungen notwendig ist, oder überwiegende und unaufschiebbare Interessen Einzelner dies erfordern, insbesondere wenn Fertigungs- und Produktionsprozesse auf andere Weise nicht aufrechterhalten werden können.

Der Bescheid ist zunächst formell rechtmäßig. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen das Anhörungsgebot des § 28 Abs. 1 VwVfG NRW vor. Dabei kann offen bleiben, ob vor Ablehnung eines gestellten Antrags überhaupt eine Anhörung hinsichtlich der nach Auffassung der Behörde nicht gegebenen tatbestandlichen Voraussetzungen erfolgen muss. Jedenfalls wurde der Kläger per E-Mail vom 27. November 2008 auf die geplante Ablehnung seines Antrags hingewiesen und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme gegeben. Die Anhörung per E-Mail ist auch nicht etwa formunwirksam, denn mangels gesetzlich vorgeschriebener Form gilt der Grundsatz der Formfreiheit. Damit steht es grundsätzlich im Ermessen der handelnden Behörde, auf welche Weise sie mit dem Verfahrensbeteiligten in Kontakt tritt.

Des Weiteren ist der Bescheid auch materiell rechtmäßig, denn der Kläger erfüllt die tatbestandlichen Voraussetzungen der Anspruchsnorm nicht; ein überwiegendes und unaufschiebbares Individualinteresse gemäß § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV steht ihm nicht zur Seite. Die hiernach geforderte "Sondersituation" im Sinne eines besonderen nicht vorhersehbaren Härtefalls,

vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 27. Juli 2009 - 8 B 933/09 -, nrwe, Rn. 20 ff.,

liegt auch unter Berücksichtigung der die Ausnahmen im Einzelnen konkretisierenden Bestimmungen des hier maßgeblichen Luftreinhalteplans Ruhrgebiet - Bereich "Westliches Ruhrgebiet" der Bezirksregierung E1 (Anhang 11.3, Ziff. II Befreiungen auf Antrag, Seiten 204 ff. des Luftreinhalteplans) nicht vor.

Soweit der Kläger sich darauf beruft, seinen Hausarzt in P regelmäßig aufsuchen zu müssen, ergibt sich weder aus seinem Vortrag noch aus der ärztlichen Bescheinigung des Dr. C vom 15. Oktober 2008, dass er aus medizinischen Gründen darauf angewiesen ist, allein mit seinem Privatfahrzeug unmittelbar zu den Praxisräumen dieses Arztes zu gelangen. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind ist (vgl. Anhang 3 Nr. 6 zur 35. BImSchV), liegen nicht vor. Im Übrigen folgt das Gericht gemäß bzw. entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO den zutreffenden Ausführungen des Beklagten in dem Bescheid vom 10. Dezember 2008 und in dem Schriftsatz vom 5. Februar 2009 (jeweils Seite 2 unter Ziffer 2.), denen der Kläger nicht mit rechtserheblichem Vorbringen entgegengetreten ist.

Dies gilt sinngemäß für den Vortrag des Klägers, seinen Zahnarzt in N (außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Beklagten) regelmäßig aufsuchen zu müssen. Der Bestätigung des Drs. D vom 14. Oktober 2008 fehlt überdies jede (zukunftsgerichtete) Aussage zur notwendigen Frequenz weiterer Zahnarztbesuche. Letztlich kann dies aber auf sich beruhen, weil die in unmittelbarer Nähe zum Ruhrschnellweg befindliche Praxis ausweislich einer Google-Recherche des Gerichts schon außerhalb der Umweltzone liegen dürfte; jedenfalls ist sie aber derart nah an deren Grenze, dass der Kläger sein Fahrzeug ohne Schwierigkeiten außerhalb abstellen und die wenigen Meter zu Fuß zurücklegen kann.

Eine Sondersituation ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger behauptet, sein Fahrzeug sowie andere Fahrzeuge in der angemieteten Halle abzustellen und dort Oldtimer zu reparieren. Denn nicht er, sondern seine Lebensgefährtin ist Mieterin der in Rede stehenden Lagerhalle.

Insbesondere lässt sich aus einer Andersbehandlung seines Fahrzeugs beispielsweise gegenüber Oldtimern oder sonstigen in Anhang 3 der 35. BImSchV erfassten Kraftfahrzeugen kein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung auch für den Kläger ableiten. Dies gilt auch unter dem Gesichtspunkt, dass dessen Fahrzeug (ab der Zulassung 1982 gerechnet) nicht mehr weit von der für Oldtimer geltenden Altersgrenze von dreißig Jahren (vgl. § 2 Nr. 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung) entfernt ist. Andernfalls würde die Wertung des Verordnungsgebers unterlaufen und zudem ein derart weiter Ausnahmebereich von den Fahrverboten eröffnet, dass die immissionsschutzrechtliche Zielsetzung weitgehend konterkariert würde.

Sind die unterschiedlichen Rechtsfolgen demnach - insbesondere wegen der Bedeutung der Oldtimer für die Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturguts - sachlich begründet, so scheidet eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) aus. Auch eine Verletzung anderer Grundrechte - namentlich des Eigentumsrechts (Art. 14 Abs. 1 GG) - vermag die Kammer angesichts der dem Kläger verbleibenden (vielfältigen) Nutzungsmöglichkeiten seines Fahrzeugs nicht zu erkennen.

Soweit der Kläger schließlich die Berechtigung der Umweltzone P / N an der Ruhr als solche in Frage stellt, kann er damit im Rahmen der vorliegenden Verpflichtungsklage nicht durchdringen, sondern ist insoweit auf die - von ihm auch erhobene - (ausweislich des Urteils vom heutigen Tage im Verfahren 3 K 3720/09 allerdings ebenfalls erfolglose) Anfechtungsklage gegen die Verkehrszeichen zu verweisen, welche die Umweltzone abgrenzen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung ist nicht zuzulassen, da ein Zulassungsgrund gemäß §§ 124a Abs.1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) oder Nr. 4 (Abweichung des Urteils insbesondere von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts oder des Bundesverwaltungsgerichts) VwGO nicht vorliegt; ob die Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung gegeben sind oder nicht, beantwortet sich allein aus den konkreten Umständen des Einzelfalls.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_duesseldorf/j2009/3_K_285_09urteil20091208.html - DE:VGD:2009:1208.3K285.09.00

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