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Ein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Fahrverbot in einer Umweltzone nach § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV setzt ein überwiegendes und unaufschiebbares Individualinteresse oder eine Sondersituation im Sinne eines besonderen, nicht vorhersehbaren Härtefalls voraus. Medizinische Gründe für die Notwendigkeit der Nutzung eines Privatfahrzeugs unmittelbar zu einer Arztpraxis müssen substantiiert dargelegt werden. Die bloße Behauptung, Oldtimer in einer angemieteten Halle zu reparieren, begründet kein solches Interesse, insbesondere wenn der Antragsteller nicht selbst Mieter der Halle ist und das Fahrzeug nicht die Altersgrenze für Oldtimer mit H-Kennzeichen erreicht hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |