Das Verkehrslexikon

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OLG Hamm v. 04.12.2009: Keine Beratungspflicht des Versicherungsvermittlers bei klar artikuliertem Kundenwunsch zur Fahrzeugversicherung




Das OLG Hamm (Urteil vom 04.12.2009 - 20 U 131/09) hat entschieden:

   Äußert der Kunde einen klar artikulierten fest abgegrenzten Wunsch zur Fahrzeugversicherung, so ist der Versicherungsvermittler regelmäßig nicht zur weitergehenden Befragung oder Beratung verpflichtet, insbesondere wenn es sich um ein Standardprodukt handelt und dem Kunden die Unterschiede bekannt sind. Eine Verletzung der Dokumentationspflicht führt im Regelfall nur dann zu einem Schadensersatzanspruch, wenn dem Versicherungsnehmer ein kausaler Beweisnachteil entsteht.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Schadensersatzansprüche aus schuldrechtlicher Sonderbeziehung
und
Stichwörter zum Thema Kfz-Versicherung


Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 22.04.2009 verkündete Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages erbringt.

Gründe:


Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Schadenersatzanspruch nicht zu. Das Urteil des Landgerichts erweist sich sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung als zutreffend. Zur Vermeidung von Wiederholung nimmt der Senat vollumfänglich Bezug auf die überzeugenden Ausführungen im angefochtenen Urteil. Im Hinblick hierauf sieht der Senat nur noch Anlass zu folgenden - ergänzenden - Ausführungen:

1.) Als Anspruchsgrundlage kommt nur die - durch die Vermittlerrichtlinie eingeführte und vom 22.05.- 31.12.2007 geltende - abschließende - Regelung des § 43 e VVG a. F. (der die Regelung des § 63 VVG n. F. entspricht) in Betracht (vgl. hierzu z. B. Reiff, Das Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts, VersR 2007, 717; Fetzer; Das neue Recht für Versicherungsvermittler, juris-PR-VersR 1/2007, 2/2007 und 5/2007; Reiff in Beckmann/Matusche-Beckmann, VRHB, 2. Aufl., § 5 RdNr. 154 ff.) und zwar wegen der Verletzung der aus § 42 c VVG a. F. folgenden Fragepflicht bzw. Beratungspflicht und Dokumentationspflicht (§ 61 VVG n. F.).

2.) Die Zeugin N hat vorliegend weder die anlassbezogene Fragepflicht noch die darauf aufbauende Beratungspflicht verletzt.

Zwar muss der Vertreter bei der Vermittlung von Versicherungsschutz den Kunden nach dessen Wünschen und Bedürfnissen befragen. Dies gilt aber nur, wenn und soweit nach der Schwierigkeit der angebotenen Versicherung oder nach der Person oder Situation des Kunden hierfür Anlass besteht. Äußert der Kunde einen klar artikulierten fest abgegrenzten Wunsch, so ist der Vertreter regelmäßig nicht zur Befragung verpflichtet. Zur Durchführung einer Risikoanalyse ist der Vertreter ohnehin nicht verpflichtet (Reiff VRH, RdNr. 162 unter Hinweis auf BT-Drucks. 16/1935, S. 24; Fetzer aaO 5/2007).

Vorliegend hat die Zeugin N den Zeugen T unstreitig gefragt, wie das Fahrzeug versichert werden solle. Hierauf hat der Zeuge T - insoweit ebenfalls unstreitig - erklärt, das Fahrzeug solle "wie bisher" versichert werden. Im Hinblick darauf, dass das "bisherige" Fahrzeug nur haftpflicht- und teilkaskoversichert war - was sowohl dem Zeugen T als auch der Zeugin N bekannt und auch präsent war - kann diese Äußerung nach Auffassung des Senats - entgegen der von der Klägerin noch zuletzt im Schriftsatz vom 27.11.2009 geäußerten Auffassung - nur als klar artikulierter und fest abgegrenzter Wunsch gewertet werden, das neu zu versichernde Fahrzeug ebenso zu versichern, wie das bisherige, also ebenfalls nur in Bezug auf Haftpflicht und Teilkasko, nicht aber Vollkasko.

Bei dieser Sachlage bestand für die Zeugin N auch keine weitergehende Beratungspflicht. Zum einen handelt es sich bei der Haftpflicht- und Kaskoversicherung um ein Standardprodukt im Massengeschäft mit verhältnismäßig geringer Prämie (vgl. hierzu § 42c Abs. 1 Satz 2 VVG a. F.). Zum anderen bestand bei dem Zeugen T ersichtlich überhaupt kein Beratungsbedarf. Dieser kann - abgestellt auf die Argumentation der Klägerin - nur darin gelegen haben, die Unterschiede zwischen Teil- und Vollkasko aufzuzeigen. Diese Unterschiede waren dem Zeugen T aber bekannt. So hatte er die Vollkaskoversicherung für das "alte" Wohnmobil zum 28.02.2006 gekündigt und das Fahrzeug nur noch teilversichert. Als Grund für diesen Schritt hat der Zeuge T angegeben, dass "überlegt worden sei, ob aufgrund des Wertes des Wohnmobils noch sinnvoll ist, den Wagen Vollkasko zu versichern" (vgl. Bl. 94/95). Soweit er in diesem Zusammenhang erklärte, dass bei der Provinzial alle Fahrzeuge generell vollkaskoversichert worden seien, so entspricht das nicht den Tatsachen. Insoweit hat die Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass die zum 01.01.1998 geltende Neuversicherung für das "alte" Wohnmobil keinen Vollkaskoschutz enthalten habe (vgl. Bl. 169). Schließlich hat der Zeuge selbst eingeräumt, dass auch ein Roller und ein Motorrad bei der X nur mit Teilkaskoschutz versichert worden waren. Bei Würdigung der Gesamtumstände ist nicht ersichtlich, in welche Richtung die Zeugin N den Zeugen T noch hätte beraten sollen und müssen.

3.) Auch bei einer unterstellten Verletzung der Dokumentationspflicht wäre der Beklagte nicht zum Schadensersatz verpflichtet. Zum einen soll die Dokumentation lediglich Beweis für den Umfang der Befragung und Beratung erbringen (Rüffer/Halbach/ Schimikowski, VVG, 1. Aufl. zu § 6 RdNr. 26; Looschelders/ Pohlmann, VVG 2010, zu § 61 RdNr. 18); die Verletzung der Dokumentationspflicht soll zu einer Beweiserleichterung führen (BT-Drucks. 16/1935 S. 26). Demzufolge kann die Verletzung der Dokumentationspflicht im Regelfall nur dann zu einem Schadensersatzanspruch führen, wenn dem VN ein Beweisnachteil entsteht. Das ist vorliegend zu verneinen. Da hier weder eine Befragungs- noch eine Beratungspflicht bestanden (s.o.), gab es nichts zu dokumentieren. Die Zeugin N hätte allenfalls nur dokumentieren müssen, dass keine Befragung und Beratung erfolgt war. Dieser Umstand ist aber zwischen den Parteien unstreitig und hat daher nicht zu einem kausalen Schaden (Beweisnachteil) geführt.

Aber auch dann, wenn die Auffassung der Klägerin zutreffen würde, wäre nach Überzeugung des Senats kein kausaler Schaden gegeben. Die Klägerin stützt sich insoweit darauf, dass sie bei Aushändigung der Dokumentation sofort bemerkt hätte, dass der Wagen nur teilkasko- und nicht vollkaskoversichert werden sollte. Dann hätte sie aber sofort reagiert und auf Vollkaskoschutz gedrängt. Diese Argumentation gehrt deshalb ins Leere, weil die Klägerin selbst dann nicht reagierte, als sie den Versicherungsschein erhielt, aus dem unmissverständlich hervorging, dass das Wohnmobil nur teilversichert war. Warum sollte sie bei der Aushändigung eines Angebotes (wenn man darin die Erfüllung der Dokumentationspflicht sehen würde, was fraglich ist, s.o.) reagieren, wenn sie schon bei Erhalt - des wesentlich wichtigeren - Versicherungsscheines nicht entsprechend reagiert hat?

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst (§ 543 ZPO).

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/olgs/hamm/j2009/20_U_131_09urteil20091204.html - DE:OLGHAM:2009:1204.20U131.09.00

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