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Äußert der Kunde einen klar artikulierten fest abgegrenzten Wunsch zur Fahrzeugversicherung, so ist der Versicherungsvermittler regelmäßig nicht zur weitergehenden Befragung oder Beratung verpflichtet, insbesondere wenn es sich um ein Standardprodukt handelt und dem Kunden die Unterschiede bekannt sind. Eine Verletzung der Dokumentationspflicht führt im Regelfall nur dann zu einem Schadensersatzanspruch, wenn dem Versicherungsnehmer ein kausaler Beweisnachteil entsteht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |