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Die Kostenpflicht des Polizeipflichtigen für eine polizeiliche Maßnahme zur Gefahrenabwehr, die durch das Zuparken eines anderen Fahrzeugs und die Weigerung des Fahrers zur Beseitigung der Verkehrsbehinderung entsteht, ist rechtmäßig. Ein Verstoß gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot (§ 1 Abs. 2 StVO) sowie der Verdacht einer Nötigung (§ 240 Abs. 1 StGB) begründen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |