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Treffen die Parteien eines Mietvertrages über ein Kraftfahrzeug eine Haftungsreduzierung für den Mieter nach Art der Vollkaskoversicherung, so darf der Mieter darauf vertrauen, dass der Schutz im Wesentlichen dem einer Fahrzeugvollversicherung entspricht. Danach kommt eine Haftung des Mieters für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Fahrers, dem er das Fahrzeug überlassen hat, nicht in Betracht, es sei denn, der Fahrer ist Repräsentant des Mieters. Ein bloßer Fahrer ist jedoch nicht als Repräsentant im Sinne des Versicherungsrechts anzusehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |